DAZ aktuell

Krankenhaus versorgende Apotheken mit ins Boot nehmen

Stellungnahmen zur Monoklonalen Antikörper-Verordnung

ks/ral | Wer nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann, für den können bestimmte monoklonale Antikörper eine Behandlungsoption sein. Für die nicht in dieser Indi­kation zugelassenen Arzneimittel zahlt der Bund. Geklärt werden muss aber unter anderem noch, wie die Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung vergütet werden. Dies soll nun mit der „Monoklonale Antikörper-Verordnung“ geschehen.

Ende Januar hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) verkündet, dass der Bund 200.000 Dosen monoklonale Antikörper zur Behandlung von COVID-19 beschafft hat. Eine Anwendung sollte ab Februar zunächst in Unikliniken nach individueller Nutzen-Risiko-Abschätzung erfolgen, teilte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seinerzeit mit. Mit der „Verordnung zur Ver­gütung der Anwendung von mono­klonalen Antikörpern“ (Monoklonale Antikörper-Verordnung) soll nun die Versorgung mit diesen Mitteln sichergestellt werden.

100 Euro je Lieferung, 20 Euro je abgegebener Einheit

Zugleich soll die Vergütung der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen geregelt werden. Der Verordnungsentwurf vom 1. April sieht eine pauschale Vergütung von 450 Euro je Einzelfall vor – unabhängig davon, wo die Behandlung stattfindet und ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. Für die Lagerung und die Verteilung der Arzneimittel ist eine gesonderte Vergütung vorgesehen. Die Verteilung der Arzneimittel soll von einer zentralen Stelle an ausgewählte, vom BMG beauftragte Stellen (Apotheken von Universitätskliniken und Behandlungszentren des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger) erfolgen. Von einer dieser beauftragten Krankenhausapotheken werden wei­tere Krankenhausapotheken, die wiederum vom BMG beauftragt wurden, versorgt. Da die Arzneimittel kühl­kettenpflichtig sind, müssen entsprechende Lagerungs- und Transport­bedingungen eingehalten werden. Die beauftragten Stellen, die die Arzneimittel an andere Krankenhausapo­theken weitergeben, sollen für diesen Aufwand 100 Euro je Lieferung abrechnen können. Die Krankenhausapotheken, die die Arzneimittel dann tatsächlich zur Anwendung abgeben, sollen 20 Euro je abgegebener Einheit abrechnen können.

Benachteiligung von Kliniken vermeiden

Beim Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) und bei der ABDA finden die geplanten Neuregelungen Zuspruch. Die ABDA erklärt in einer Stellungnahme, sie begrüße, dass die Bundesregierung die Arzneimittel für bestimmte COVID-19-Patienten kostenfrei zur Verfügung stellen will. Sie finde es auch sachgerecht, die Krankenhausapotheken mit der Zurverfügungstellung zu beauftragen. Die ABDA regt allerdings an, die Beauftragung auch auf krankenhausversorgende öffent­liche Apotheken zu erstrecken, um die Versorgung von Patienten in Krankenhäusern ohne eigene Krankenhausapotheke zu erleichtern.

Das sieht man beim Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ebenso. Ohne die Einbeziehung der krankenhausversorgenden Apotheken in das Verteilkonzept und die Vergütungsregelungen würden diejenigen Kliniken benachteiligt, die nicht von einer Krankenhausapotheke versorgt werden, heißt es dort. Und das sind immerhin rund 20 Prozent der Krankenhäuser. |

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