DAZ aktuell

Betriebe müssen Testangebot machen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geht in die Verlängerung

ks | Die Pflicht für Unternehmen, ihren Mitarbeitern Corona-Schnelltests anzubieten, kommt. Zudem werden die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das hat das Bundeskabinett am vergangenen Dienstag beschlossen.

Es bleibt dabei: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. „So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen“, erklärte Bundes­arbeits­minister Hubertus Heil (SPD). Neu ist eine Pflicht für Betriebe, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Bislang setzte man hier auf Freiwilligkeit, nur in vereinzelten Landesverordnungen sind die Testangebote schon Pflicht – z. B. in Berlin. Künftig gilt die Angebotspflicht bundesweit. Mindestens einmal pro Woche müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice sind, einen solchen Test anbieten. Besonders gefährdeten Mitarbeitern, die häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, ist zwei Mal die Woche ein Testangebot zu machen. Klargestellt wird auch: Die Kosten tragen die Arbeitgeber.

Die neue Regelung gilt auch für Apotheken. Für die Arbeitnehmer besteht allerdings keine Pflicht, die Testangebote anzunehmen. Gleichwohl appelliert die Bundesregierung an die Arbeitnehmer, diese wahrzunehmen.

Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte nächster Woche in Kraft.

Herbe Kritik an der Regelung kam vom Arbeitgeberverband BDA: Die Angebotspflicht sei eine weitere „Misstrauenserklärung gegenüber den Unternehmen und ihren Beschäftigten“ und führe zu noch mehr Bürokratie. |

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