DAZ aktuell

Zusammenhang muss klar sein

Entschädigung für Impfschaden

ks/ral | Ein Bundeswehrsoldat hatte nach einer Gelbfieberimpfung Sehschwierigkeiten, vermutete einen Impfschaden und wollte daher einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Vor dem Landes­sozialgericht Niedersachsen-Bremen scheiterte er allerdings.
Foto: imago images/Action Pictures

Wer wegen eines Impfschadens einen Entschädigungsanspruch geltend machen will, muss vor Gericht einiges zum Kausalzusammenhang von Impfung und Gesundheitsschädigung vortragen. Es reicht nicht, auf die Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff zu verweisen. Ein Impfschaden ist vielmehr nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen. Dies hat das Landessozial­gericht Niedersachsen-Bremen aktuell entschieden. Das Gericht musste sich mit dem Fall eines Soldaten befassen, der im Jahr 2010 zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes gegen Gelb­fieber geimpft wurde. In der Folgezeit litt er unter einer Rhombenzephalitis. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich. Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da es Hinweise dafür gebe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. Auf Grundlage mehrerer ausführlicher Gutachten hat das Landessozialgericht nun die Rechtsauf­fassung der Bundeswehr bestätigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung für die Erkrankung ursächlich gewesen ist. |

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