DAZ aktuell

Diese Neuregelungen erwarten uns 2021

Was sich zum Jahreswechsel ändert – und was im Laufe des Jahres noch ansteht

ks | Zum 1. Januar 2021 ist eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Wir geben einen Überblick – und einen Ausblick, was uns in diesem Jahr in der Gesundheits­politik noch erwartet.

Bereits am 15. Dezember 2020 ist das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Eine Regelung wurde allerdings erst zum Jahreswechsel wirksam: die Vergütung des Botendienstes. Diese ist nun in § 129 Abs. 5g SGB V verstetigt. Apotheken können demnach bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Die zuvor geltende Regelung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung, die auch Botendienste für PKV-Versicherte erfasst, ist zum Jahresende ausgelaufen.

Zweite Phase der Schutzmaskenausgabe

Im Januar startet die zweite Phase der Schutzmaskenausgabe an Risikopatienten. Die Ausgabe in der Apo­theke erfolgt nun im Sechser-Bündel und nach Vorlage von Coupons, die die Krankenkassen/-versicherungen den Anspruchsberechtigten zukommen lassen. Apotheken erhalten für jede abgegebene Schutzmaske 6 Euro, die Patienten haben für einmal sechs Masken einen Eigenanteil von zwei Euro zu zahlen. Näheres zur Abgabe und Abrechnung finden Sie auf Seite 11.

Elektronische Patientenakte

Die Krankenkassen sind seit Jahres­beginn verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Die Versicherten entscheiden, welche Daten dort gespeichert oder wieder gelöscht werden. Sie entscheiden auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf. Allerdings wird es Versicherten erst ab 2022 möglich sein, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes einzelne gespeicherte Dokument festzulegen, wer darauf Zugriff hat. Wer digital nicht so gut ausgerüstet ist, bekommt im nächsten Jahr auch andere Möglichkeiten.

Vergütung für Ärzte und Apotheken

Zunächst soll die ePA mit Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern ­befüllt werden. Ab 2022 sollen dort auch Impfausweis, Mutterpass, das gelbe Heft für die Kinderuntersuchungen sowie das Bonusheft für den Zahnarzt hinterlegt werden können. Die Versicherten haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Für die Verwaltung und Erstbefüllung der Akte erhalten Ärzte ein Honorar. Wenn ein Versicherter dies wünscht, sind auch Apotheker bzw. pharmazeutisches Personal bei der Abgabe eines Arzneimittels verpflichtet, ihn bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA zu unterstützen. Auch hierfür ist eine Vergütung vorgesehen, näheres zu den Abrechnungsvoraussetzungen sollten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 1. Januar 2121 regeln.

Diese Regelungen wurden mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) beschlossen, das am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

E-Rezept und App in der Entwicklung

Das PDSG enthält zudem präzisierende Regelungen zum E-Rezept, die allerdings noch nicht umgehend in Kraft treten. Zunächst ist die Gematik ge­fordert, eine App zu entwickeln, mit der Patienten ihre E-Rezepte laden und einlösen können – inklusive Schnittstellen, die eine Weiterleitung an andere Apps ermöglichen. Diese App soll im Laufe des Jahres zur Verfügung stehen. Erst zum 1. Januar 2022 wird die Verordnung und Belieferung von E-Rezepten grundsätzlich Pflicht. Zunächst noch bestehende Ausnahmen für BtM- und T-Rezepte sollen ein Jahr später fallen – das sieht der Referentenentwurf für das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vor, der dieses Jahr seinen Weg durch das Parlament nehmen wird.

Höherer Bundeszuschuss für die GKV

Um die gesetzliche Krankenversicherung nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell zu stabilisieren, erhält die GKV einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro. Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt. Das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven wird ausgeweitet.

Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest.

Nachweis zur Masernimpfung

Das Masernschutzgesetz ist bereits im März 2020 in Kraft getreten, hat aber eine Nachwirkung in dieses Jahr hinein: Alle, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut wurden oder tätig sind, in denen die Impfpflicht gilt, müssen den erforderlichen Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Und was ändert sich sonst noch?

Überdies gibt es zahlreiche weitere Neuerungen, die nicht unmittelbar in den Bereich der Gesundheitspolitik fallen, aber für Apotheker wichtig sein können. So ist z. B. der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 auf 9,50 Euro gestiegen – ab dem 1. Juli kommen weitere zehn Cent hinzu. Im neuen Jahr gelten zudem wieder die höheren Mehrwertsteuersätze von 7 Prozent bzw. 19 Prozent für Waren und Dienstleistungen. Außerdem entfällt für die allermeisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag, für einige wird er geringer: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben. Anleger müssen auch weiterhin auf steuerpflichtige Kapitalerträge, zum Beispiel auf Zinsen, den Solidaritätszuschlag zahlen.

Seit dem 1. Januar gibt es überdies 15 Euro mehr Kindergeld. Eltern erhalten dann für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro im Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag für zusammen veranlagte Eltern wurde um 576 Euro auf 5748 Euro angehoben. Ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuer­ersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Seit Jahresbeginn können zudem Aufwendungen für das Alter steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung, zu berufs­stän­dischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten.

Weiterhin ist die Pendlerpauschale für alle Arbeitnehmer mit Fahrwegen von 21 Kilometern und mehr gestiegen. Die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wird um fünf Cent auf 35 Cent pro Entfernungskilometer erhöht. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent.

Steuerlich auswirken kann sich im kommenden Jahr auch die Arbeit im Homeoffice. Künftig dürfen pro Heimarbeitstag fünf Euro angesetzt werden – maximal allerdings 600 Euro pro Jahr. Damit können sich bis zu 120 Heimarbeitstage im Jahr steuerlich auswirken. |

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