Gesundheitspolitik

Verzicht verboten

Landgericht bestätigt Beschluss zur Eigenbeteiligung

ks | Das Landgericht Düsseldorf bleibt auch nach Widerspruch gegen seine Entscheidung von Mitte Januar dabei: Apotheken dürfen bei der Ausgabe von FFP2-Masken auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung nicht auf die 2 Euro Eigenbeteiligung verzichten. Rechtskräftig ist die Entscheidung aber nach wie vor nicht. Urteil des LG Düsseldorf vom 10. Februar 2021, Az.: 34 O 4/21

Auch wenn Apotheken künftig weniger für Schutzmasken erhalten, die sie auf Staatskosten an Senioren, Risikopatienten und Grund­sicherungsempfänger ausgeben – jedenfalls in der ersten Phase der Maskenausgabe trieb das Marketing einiger Apotheken Blüten. Der Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro je Sechser-Pack, welche die Schutzmasken-Verordnung vorschreibt, war nur eine Variante, Kunden zu gewinnen.

Die Wettbewerbszentrale mahnte vereinzelt Apotheken ab. Eine erste Gerichtsentscheidung fiel am 15. Januar: Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die EasyApotheke Holding statt. Es untersagte eine Werbung mit einem Eigenbeteiligungs­verzicht. Die Eigenbeteiligungs­regelung der Schutzmasken-Verordnung (§ 6 SchutzmV) sei eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellten, befand das Gericht. Nachdem die Easy Holding gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt hatte, kam es zu einer mündlichen Verhandlung – und nun zu einem Urteil. Eine allzu große Überraschung ist die Entscheidung nicht. Schließlich musste die Kammer für Handelssachen ihren eigenen Beschluss nochmals überdenken. Und sie kam – auch nach einem mündlichen Austausch der Argumente beider Seiten – zum Ergebnis, dass sie ihn aufrechterhält. Gegen das Urteil kann nun noch Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. |

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