Gesundheitspolitik

So werden die Masken abgerechnet

ABDA informiert in einem Leitfaden über Sammelbelege und SonderPZN

cm | Neben Risikopatienten und Senioren bekommen bald auch Empfänger der Grundsicherung FFP2-Masken in den Apotheken. Letztere erhalten keine Voucher wie die beiden ersten Gruppen, sondern Informationsschreiben ihrer Krankenkassen, die sie zusammen mit einem Lichtbildausweis vorlegen müssen. Doch wie erfolgt hier die Abrechnung?

Abgesehen davon, dass nun verschiedene Berechtigungsnachweise im Umlauf sind, ergeben sich auch aus der kürzlich per Verordnung verfügten Preissenkung Schwierigkeiten für die Abrechnung. So erhalten die Betriebe zunächst weiterhin 6 Euro brutto je Maske, wenn sie Berechtigungsschein 1 beliefern, aber nur noch 3,90 brutto, wenn ihnen Voucher 2 vorliegt. Für Arbeitslosengeld-II-Bezieher ist von vornherein nur ein Erstattungspreis von 3,90 Euro brutto vorgesehen. Daraus ergibt sich:

  • Berechtigungsschein 1 = 36 Euro je Set à sechs Masken
  • Berechtigungsschein 2 = 23,40 Euro je Set à sechs Masken
  • Informationsschreiben ALG II = 39 Euro je Set à zehn Masken

Zwischen verschiedenen Berechtigungsnachweisen und Preisen zu differenzieren, ist beim bisherigen Abrechnungsprocedere nicht möglich. Zudem sollen die Voucher monatlich, die Informationsschreiben jedoch gemäß Verordnung einmalig abgerechnet werden. Nötig wurde daher auch hier eine Nachbesserung. Die ABDA hat die Details zum Abrechnungsverfahren mit den Apothekensoftwarehäusern, den Apothekenrechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgestimmt. Über den Ablauf informiert die ABDA jetzt in einem Leitfaden, der DAZ.online vorliegt. Darin steht: „Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine 1 und 2 und der Informationsschreiben ALG II erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat Sammelbelege über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung betreffend Berechtigungsscheine 1 und 2).“ Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine sowie der Informationsschreiben sind demnach unterschiedliche SonderPZN zu verwenden. „Aufgrund der unterschied­lichen SonderPZN bzw. Taxe / Eigenbeteiligung für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II wird empfohlen separate Sammelbelege zu erstellen.“

  • 06461245 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 1)
  • 06461297 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Berechtigungsschein 2)
  • 06461305 (= SonderPZN SchutzmaskenVO - Informationsschreiben ALG II)

Weiterhin gilt: Als Sammelbeleg nutzen die Apotheken den sogenannten Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV. „Die Apotheke reicht diese Sammelbelege zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein.“ Zu beachten ist dabei, dass die Sammelbelege für die Voucher letztmals im Mai 2021 bei den Apothekenrechenzentren eingereicht und abgerechnet werden können.

ALG-II-Masken: Abrechnung mit den März-Rezepten

Die Sammelbelege für die Informationsschreiben ALG II dürfen von der Apotheke nur einmalig gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. „Reichen Sie bitte dennoch einen Sammelbeleg für den Kalender­monat Februar und einen Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, schreibt die ABDA. Sie betont, dass die Sammelbelege jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apotheken­rechenzentren abgerechnet werden können. |

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