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Kosten für Kinderbetreuung sind Sonder­ausgaben, aber …

Bei der Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses gehen die Meinungen auseinander

mh | Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Beträge stellt sich die Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zur Betreuung des Kindes auf die Kinderbetreuungskosten anzurechnen sind.

Beispiel: Ein Vater bezahlt für die Betreuung im Kindergarten 900 Euro Beitrag jährlich. Die Kosten für das Mittagessen bleiben außen vor. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000 Euro je Kind/Jahr) „für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt (…) gehörenden Kindes (…) als Son­derausgaben abziehbar“. Es gibt Steuerrechtsexperten, die die Auffassung vertreten, dass dem Vater, trotz der steuerfreien Zuschüsse vom Chef, der volle Höchstbetrag zur Verfügung stehen müsse. In dem Beispiel also 2/3 von 900 Euro = 600 Euro. Die Finanzämter kürzen den Sonderausgabenabzug jedoch regelmäßig um die steuerfreien Zuschüsse.

Inzwischen gibt es beim Bundes­finanzhof (BFH) in München zwei anhängige Verfahren zu der Thematik (Az.: III R 30/20; III R 54/20). Ein Fall kommt vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 1 K 3359/17), der andere vom Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 139/20). Beide bestätigen die fiskalische Vorgehensweise. Strittig unter Experten ist, ob der BFH zu einem anderen Ergebnis kommen wird.

So haben die Vorinstanzen entschieden: In dem Fall aus Baden-Württemberg scheiterte ein Vater mit der Auffassung, die Aufwendungen für den Kindergarten seien nicht um den Arbeitgeber­zuschuss zu mindern, da der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz eine Kürzung schlichtweg nicht vorsehe. Zwar habe der Gesetzgeber für bestimmte Sonderausgaben eine solche Abzugsbeschränkung geschaffen – ein Verweis auf Kinderbetreuungskosten fehle aber.

Das Finanzamt hielt dagegen, dass Sonderausgaben nur dann abge­zogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und „endgültig“ wirtschaftlich belastet werde. Sonderausgaben, die der Steuerpflichtige aufwende und hierfür einen nicht zu versteuernden Ersatz erhalte, würden ihn wirtschaftlich nicht belasten und seien daher nicht abziehbar. Das FG Baden-Württemberg stimmte dem zu: Es fehle die „endgültige wirtschaftliche Belastung“ des Papas. Für das Beispiel bedeutet das, dass er nur in Höhe von 300 Euro „endgültig wirtschaftlich belastet“ werde, sodass der Abzugsbetrag lediglich 200 Euro ausmachen dürfe. Dass die Kinderbetreuungskosten in den Abzugsbeschränkungen nicht erwähnt werden, rechtfertige es nach Ansicht der Finanzrichter nicht, die Arbeitgeberzuschüsse bei der Berechnung der Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten un­berücksichtigt zu lassen.

Auch das Finanzgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass durch den Arbeitgeberzuschuss eine wirtschaftliche Belastung für die Eltern nicht vorliegt und somit keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden sind. Die Kölner Richter führen ergänzend aus, dass ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen führen würde, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungskosten unmittelbar selbst erbringt.

Wie bereits erwähnt, gibt es zwei Meinungslager zum Ausgang der Verfahren vor dem BFH. Während die einen optimistisch sind, dass die Fälle zugunsten der Eltern ausgehen könnten, erwarten andere, dass der BFH nicht abweichend entscheiden wird. Sie argumen­tieren, dass der BFH bereits vor Inkrafttreten des entsprechenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz darauf hingewiesen habe (in einem Urteil vom 05.07.2012, Az.: III R 80/09), dass „unberechtigte Doppelbegünstigungen der Arbeitnehmer ausgeschlossen sind“.

Tipp: Wer aktuell in einer solchen Situation ist, der muss nicht selbst klagen, sondern kann den eigenen Fall per Einspruch und „Antrag auf Ruhen des Verfahrens“ offenhalten. |

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