Gesundheitspolitik

Impfberechtigung soll ein Jahr gelten

Ampel plant gesetzliche Regelung zum 1. Januar 2022

ks | Die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP haben eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt, der u. a. vorsieht, Apothekern sowie Zahn- und Tierärzten unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von COVID-19-Impfungen zu ermöglichen. Dazu soll ein neuer § 20b in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden. Die Regelung soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten und auf ein Jahr befristet sein.

Die künftigen Ampelkoalitionäre sind erneut ans Werk gegangen: Sie haben den ersten Aufschlag für ein „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt – zunächst in Form einer Formulierungshilfe (Bearbeitungsstand 30. November 2021).

Für Apotheken von Bedeutung ist insbesondere ein geplanter neuer § 20b Infektionsschutzgesetz, der ihnen die Durchführung von COVID-19-Impfungen ermöglichen soll. In der Formulierungshilfe heißt es: „Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt, sofern sie die dafür erforder­lichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.“

Konkret sollen Zahnärzte, Tier­ärzte und Apotheker zur Durchführung von COVID-19-Impfungen bei über 18-Jährigen berechtigt sein, wenn sie

  • hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  • in der jeweiligen Praxis oder Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 erforderlich ist.

Sodann wird aufgeführt, welche Inhalte die ärztliche Schulung zu vermitteln hat. Dabei müssen den Apothekern laut der Begründung die erforderlichen Kompetenzen insbesondere für die Aufklärung, die Verabreichung des Impfstoffs sowie zu Notfallmaßnahmen vermittelt werden.

Die Schulungen sind im Übrigen so zu gestalten, dass diese auf die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Schulungen für Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken sollen anerkannt werden und zur COVID-19-Impfung berechtigen.

Gelten soll die Ausnahmeregelung nur ein Jahr. Ziel der Regelung sei es, sicherzustellen, dass die Nachfrage der Bevölkerung nach Schutzimpfungen bedient und damit eine zügige Immunität der Bevölkerung erreicht bzw. aufgefrischt werden kann. Daher soll die Erweiterung zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt werden. „Über den Zeitraum hinaus besteht keine Not­wendigkeit für diese Erweiterung“, heißt es in der Begründung.

Die ABDA ist auf die Neuerungen vorbereitet und hat ihre Hausaufgaben offenbar schon gemacht. „Wir haben das nötige Kompakt-Schulungsprogramm bereits vergangene Woche auf den Weg gebracht“, sagte ABDA-Präsidentin Overwiening am vergangenen Mittwoch bei der Kammerversammlung in Westfalen-Lippe. |

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