Wirtschaft

Apotheken müssen Stichtag beachten

jb | Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“, die am vergangenen Dienstag in Kraft getreten ist, wurde u. a. auch die Vergütung des Großhandels angefasst. Bislang fand sich im § 8 ImpfV die alte Regelung, bei der zwischen kühlpflichtiger und ultra- oder tief­kühlpflichtiger Durchstechflasche unterschieden wurde. Diese Vergütung wurde schrittweise abgesenkt und liegt nun pauschal bei 7,45 Euro netto je Vial. Der entsprechende Paragraf enthält nur noch das aktuelle Honorar. Zudem erhält der Großhandel nun für Impfzubehör für Spikevax® pro Vial doppelt so viel wie bei allen anderen COVID-19-­Impfstoffen, nämlich 2,80 Euro netto je Vial – schließlich kommt bei Boosterimpfungen mit Modernas Impfstoff nur die halbe Dosis zum Einsatz. Die ABDA hatte darauf gedrungen, diese Änderungen erst zum Monatswechsel in Kraft treten zu lassen. Sie fand aber offenbar kein Gehör. In einem Rundschreiben an die Mitgliedsorganisationen wies die Standesvertretung noch einmal darauf hin, dass Apotheken unbedingt stichtags­genau zum 16. November die neuen Beträge berücksichtigen müssen. |

Das könnte Sie auch interessieren

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Impfzentren können COVID-19-Impfstoff auch vom Land beziehen

Priorisierung fällt, Betriebs- und Privatärzte an Bord – Vergütungsanpassung bleibt aus

Neue Impfverordnung, alte Vergütung

COVID-19-Impfstoffe für Arztpraxen und Betriebsärzte

Apotheken sollen 1 Euro mehr pro Vial erhalten

Neue Coronavirus-Impfverordnung

Keine Bewegung bei der Apothekenvergütung

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist in Kraft

Es bleibt bei 1 Euro mehr

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.