Gesundheitspolitik

Neue Impfverordnung, neue Regeln

Ab Oktober Lieferung an Impfzentren und Kliniken / 2 Euro für Nachtrag im Impfbuch

ks | Seit 1. September gilt eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung. Sie regelt unter anderem einen Anspruch auf Auffrischimpfungen. Aber auch für Apotheken bringt sie Änderungen mit sich. So erhalten Apotheken nun für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in einen (gelben) Impfausweis entsteht, eine Vergütung in Höhe von 2 Euro (brutto). Genauso viel erhalten übrigens Ärzte für einen solchen Nachtrag, wenn die Impfung bei einem anderen Leistungserbringer erfolgt ist. Die Abrechnung dieser neuen Vergütung wird über die Rechenzentren mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgen. Die Details müssen allerdings noch geklärt werden, hieß es vergangene Woche auf Nachfrage bei der ABDA. Ist dies geschehen, erhalten die Apotheken wie gewohnt eine Handlungsempfehlung der Standesvertretung.

Außerdem wird der Kreis derer, die laut Verordnung impfen dürfen, ausgeweitet: Neu dazu kommen der Öffentliche Gesundheitsdienst, Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser – es geht schließlich darum, möglichst viele Menschen für die Impfung zu erreichen, zumal viele Impfzentren nun nach und nach schließen. Auch diese neuen Leistungserbringer sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams sollen künftig ihre Impfstoffe und das Zubehör von den Apotheken erhalten – und zwar ab dem 1. Oktober. Was die Vergütung betrifft, änderte sich die veröffentlichte Verordnung allerdings gegenüber dem Referentenentwurf. Während zunächst vorgesehen war, dass Apotheken für die Belieferung der Impfzentren und der neu hinzugekommenen Leistungserbringer die gleiche Vergütung erhalten, wie sie es von der Belieferung der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen gewohnt sind (7,58 Euro zzgl. USt. je Vial), fielen die Krankenhäuser aus der nun geltenden Vergütungs­regelung schlichtweg heraus.

© Kai Felmy

Fehlende Vergütung bleibt vorerst unerklärt

Das wundert offensichtlich alle Betroffenen, den Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) ebenso wie die ABDA. Der Verband der Klinikapotheker ADKA hält sich mit einer Bewertung zurück, da er ein Berufs- und wissenschaftlicher Verband, nicht aber ein Wirtschaftsverband sei. Eine Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium, was es mit diesem Umschwung auf sich hat, blieb bis Redaktionsschluss der AZ am vergangenen Freitagmittag unbeantwortet.

Die ABDA informierte ihre Mitgliedsorganisationen in einem Rundschreiben, dass sie die Neu­regelung im Vergütungsparagrafen (§ 9 Abs. 1 ImpfVO) nach einer internen Bewertung als „diskussions- und voraussichtlich korrektur­bedürftig“ einschätzt. Denn auch im Rahmen der Impfungen in Krankenhäusern entstehe entsprechender Aufwand für die Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken im Zusammenhang mit der Impfstoffabgabe, der zu vergüten sei – zumal diese Apotheken auch die Großhandelsvergütung abrechnen und weiterleiten müssten.

Die ABDA steht demnach bereits mit den „Verbänden der Marktbeteiligten“ in Kontakt. Gegenüber dem Ministerium werde „in geeigneter Weise eine Änderung an­geregt werden“. Dem Vernehmen nach ist laut ABDA-Rundschreiben seitens des Ministeriums auch noch in diesem Monat ein Entwurf für eine Änderungsverordnung geplant – auch einige andere Details erscheinen offenbar anpassungsbedürftig.

Der in der Verordnung enthaltene neue Anspruch auf Auffrischimpfungen basiert auf dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, ab September bestimmten vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung sowie allen bereits vollständig mit einem Vektor­impfstoff Geimpften eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff anzubieten. In der Verordnung selbst gibt es aber keine ausdrückliche Bestimmung hierzu – die Entscheidung über die Notwendigkeit wird jeweils dem impfenden Arzt/Leistungserbringer obliegen. Auch eine STIKO-Empfehlung zu Auffrischimpfungen liegt derzeit noch nicht vor.

Die neue Impfverordnung tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. |

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