Gesundheitspolitik

Impfstatus: Auskunftspflicht wird erweitert

cha | Nachdem die Auskunftspflicht über den Impfstatus in der ergänzten Corona-ArbSchV keinen Platz fand, wird sie nun im Infek­tionsschutzgesetz neu geregelt.

Auf einmal geht alles ganz schnell: Nachdem Bundesgesundheits­minister Jens Spahn Anfang vergangener Woche eine allgemeine Auskunftspflicht der Arbeitnehmer über ihren Impfstatus gegenüber den Arbeitgebern ins Spiel gebracht hatte, kam es erwartungsgemäß zu einer heftigen Diskussion. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Dienstleistungs­gewerkschaft Verdi waren dagegen, die Arbeitgeber dafür. Nicht zuletzt unter dem Druck der Gewerkschaften lehnte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil es ab, eine entsprechende Bestimmung in die am 10. September in Kraft tretende verlängerte und ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung einzu­fügen (s. hier). Stattdessen forderte er Spahn auf, einen konkreten Vorschlag für das In­fektionsschutzgesetz zu machen. „Dann kann ich mir das angucken“, äußerte Heil am vergangenen Dienstag im rbb-Inforadio.

Zwei Tage später war man sich einig: Am späten Donnerstagabend entschied die Regierungskoalition, dass das Auskunftsrecht der Arbeit­geber zum Impfstatus der Arbeitnehmer ausgeweitet werden soll. Ein entsprechender Änderungs­antrag, der in das Aufbaugesetz zur Fluthilfe eingebettet ist, wurde am Freitagvormittag sowohl vom Gesundheitsausschuss als auch vom Haushaltsausschuss behandelt. Falls alles glatt läuft, kann die Änderung des Infektionsschutzgesetzes am kommenden Dienstag vom Bundestag beschlossen werden.

Konkret steht im Änderungsantrag, der der AZ vorliegt, Folgendes: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit 2019 (COVID 19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus Krankheit 2019 (COVID 19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäf­tigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäf­tigung zu entscheiden.“ Betroffen sind u. a. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Kindergärten und Horte, Alten- und Behindertenheime, Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünfte, Gefängnisse sowie Einrichtungen und Unternehmen, „bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden“. Die Apotheken dürften zu diesem Kreis nicht gehören.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natür­lichen Immunität verlangen kann. Die Daten seien direkt beim Beschäftigten zu erheben. Unberührt davon bleibe „die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz“. |

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