Gesundheitspolitik

Epidemische Lage besteht fort

ks | Der Bundestag hat am vergangenen Mittwoch festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiter fortbesteht. Die seit Ende März 2020 bestehende Sonderlage gilt damit vorerst bis Ende November.

Mit demselben Antrag wurde die Bundesregierung aufgefordert, Formulierungsvorschläge für eine Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetz vorzulegen – hier ist geregelt, welche Schutzmaßnahmen unter welchen Voraussetzungen zu ergreifen sind. Maßgeblich ist derzeit die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, doch das soll sich ändern. Kurz darauf lag die (nicht ressortabgestimmte) Formulierungshilfe vor – in Form eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz für die Hochwasserregionen, das ebenfalls am 25. August im Bundestag beraten wurde. Demnach soll wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Maßnahmen die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) sein. Dieser Schwellenwert sei jeweils unter Berücksichtigung der regionalen stationären Versorgungskapazitäten festzusetzen, heißt es. Para­meter wie die Infektionsdynamik und die Zahl der Geimpften können ebenfalls einbezogen werden. |

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