Gesundheitspolitik

Arbeitsschutzstandard aktualisiert

Keine Testangebotspflicht für Geimpfte und Genesene

cha | Das Corona-Virus hält die Apotheken weiterhin in Atem. Doch da die Inzidenzen nach wie vor eher niedrig und immer mehr Menschen geimpft sind, kann einiges lockerer angegangen werden – so auch die Bestimmungen im Arbeitsschutz.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat kürzlich einen aktualisierten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“ vorgelegt. Dieser wurde an die Neufassung der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst. Gegenüber der Vorgängerversion haben sich insbesondere zwei Dinge geändert: Zum einen wurde auf eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 qm pro Person verzichtet. Hieß es zuvor noch generell: „Befinden sich mehrere Personen in einem Raum, darf (...) eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden – vorbehaltlich zwingender betrieblicher Gründe“, so steht jetzt in der Zusammenfassung: „Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.“

10-qm-Regel entfällt bei Büros und Besprechungen

Auch bei den konkreten Vorschriften für Bürotätigkeiten entfällt die 10-qm-Regel. Zuvor hieß es: „Ist es unvermeidbar, Bürotätigkeiten in der Apotheke durchzuführen, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden.“ In der aktuellen Version wird gefordert, dass die Räume vorrangig einzeln belegt werden sollen. „Wenn Doppel- oder Mehrfachbelegungen aus betrieblichen Gründen nicht vermieden werden können, sind Abstände von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen.“

Ähnliches gilt für interne Besprechungen und Schulungen: Bei Präsenzveranstaltungen waren 10 qm pro Person vorgeschrieben, jetzt heißt es: „Besprechungen oder Personalschulungen in Präsenz sollten auf das betrieblich notwendige Maß reduziert und nur unter Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.“

Zum anderen weist die BGW auf Ausnahmen von der Testangebotspflicht hin – bekanntlich müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot machen. Nun können Beschäftigte vom Testangebot ausgenommen werden, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt. Jedoch müsse auch hier weiterhin im Rahmen der Gefährdungs­beurteilung geprüft werden, ob ein Testangebot nicht dennoch sinnvoll sei, etwa aufgrund neu auftretender Mutationen. „Vorsorglich sollten sich beim Auftreten von verdäch­tigen Symptomen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte testen lassen“, heißt es. Es sei jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vorgesehen. |

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