Gesundheitspolitik

Keine Filiale für OHG ohne Hauptapotheke

Gericht erteilt Konstrukt für gemeinsame Filialapotheke Absage

ks | Zwei Apotheker, die jeweils eine eigene Betriebserlaubnis für eine Apotheke bzw. eine Haupt- und eine Filialapotheke besitzen, können nicht gemeinsam in einer OHG eine weitere Apotheke als Filiale betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig entschieden. Ein solches Konstrukt sei dem Apothekengesetz fremd. Zudem würde es das Fremd- als auch das (eingeschränkte) Mehrbesitzverbot gefährden. (VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2021, Az.: 5 K 1793/19)

Das VG Leipzig hat sich mit dem Antrag zweier Apotheker beschäftigt, die gemeinsam eine Apotheke betreiben wollten – und zwar als „OHG-Filiale“. Was soll man sich darunter vorstellen? Ausgangspunkt war, dass beide Approbierte bereits eine eigene Betriebserlaubnis besitzen: Einer der Apotheker betreibt eine Haupt- sowie eine Filialapotheke in Leipzig, der andere lediglich eine Hauptapotheke. Im März 2019 gründeten die beiden eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), um gemeinsam eine weitere Apotheke zu erwerben und diese gemeinsam als „OHG-Filiale“ fortzuführen. Sie beantragten bei der zuständigen Behörde also eine entsprechende Erlaubnis bzw. eine Änderung ihrer vorhandenen Betriebserlaubnisse zum zusätzlichen Betrieb der neuen, gemeinsamen Filiale. Ihre Einzelapotheken sollten ausdrücklich nicht in die OHG eingebracht, sondern weiterhin jeweils allein und getrennt voneinander geführt werden.

Rechtlich nicht vorgesehen

Die Behörde lehnte das Ansinnen ab. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke als gemeinsame OHG-Filiale, ohne dabei die Einzelapotheken in die OHG einzubringen. Ihre Begründung: § 8 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG), wonach mehrere Personen als OHG zusammen eine Apotheke betreiben können, sei hier nicht anwendbar. Das Vorhaben der beiden Apotheker würde dazu führen, dass sie jeweils eine Erlaubnis als eingetragener Kaufmann und eine als OHG-Gesellschafter führen würden – doch das sei rechtlich nicht vor­gesehen. Vielmehr dürfe jeder Apotheker nur eine Betriebserlaubnis erhalten. Denn jeder einzelne sei nach § 7 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Diese Verpflichtung habe der Gesetz­geber nicht nur dem selbstständigen Apotheker, sondern auch dem OHG-Gesellschafter auferlegt. Zudem gefährde das Modell das Fremd- und Mehrbesitzverbot.

Die beiden Apotheker legten Widerspruch ein, die Behörde blieb bei ihrer Meinung.

Daraufhin zogen die Pharmazeuten vor Gericht. Sie meinen, dass dem Wortlaut des § 8 Satz 1 ApoG nicht entnommen werden könne, dass mehrere Apotheker, wenn sie eine Apotheke gemeinsam als OHG betreiben wollten, alle ihre Apotheken in die Gesellschaft einbringen müssten.

Nun hat das Gericht die Klage abgewiesen. Es folgt der Argumentation der beklagten Behörde. In ihrem Urteil weisen die Richter darauf hin, dass das Apotheken­gesetz lediglich zwei Möglichkeiten der Erlaubniserteilung vorsehe. So sei sie nach § 2 Abs. 1 ApoG zu erteilen, wenn der Antragsteller gewisse Voraussetzungen erfülle. Die Absätze 4 und 5 nennen zudem die Voraussetzungen für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken – einer Hauptapotheke mit bis zu drei Filialapotheken. Hieraus folge die Möglichkeit für den einzelnen Kaufmann, eine Apotheke bzw. einen Apothekenverbund als alleiniger Inhaber zu betreiben. Daneben eröffne § 8 ApoG eine weitere Möglichkeit: Mehrere Personen können auch zusammen eine Apotheke betreiben, jedoch nur in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Die Vorgaben für den Betrieb mehrerer Apotheken gelten entsprechend – also kann auch ein Apothekenverbund als OHG geführt werden.

Keine „gemischte“ Erlaubnis

Die Kläger wollten aber „eine Art ‚gemischte‘ Erlaubnis“, konstatiert das Gericht: Neben ihren getrennt geführten Einzelapotheken möchten sie zusätzlich eine weitere Filiale in der Rechtsform der OHG betreiben. „Dieses Vorhaben ist jedoch vom Apothekengesetz nicht vorgesehen.“ Aus den beiden Normen folge gerade nicht, dass ein Apothekenverbund teilweise durch die Einzelinhaber und teilweise durch eine OHG bzw. deren Gesellschafter betrieben werden könne. § 8 ApoG ändere nichts an der Notwendigkeit eines einheitlich geführten Verbunds. Das Vor­haben der Kläger würde zu zwei verschiedenen, sich nur teilweise überschneidenden Apotheken­verbünden führen, was dem Apothekengesetz fremd sei.

Das Gericht sieht durch das geplante Konstrukt auch das Fremd- und das (eingeschränkte) Mehr­besitzverbot zumindest gefährdet. Es würde zum einen dazu führen, dass die Verantwortung und Verfügungsgewalt über den begehrten Apothekenverbund in den Händen von drei Betreibern – den Klägern als einzelne Betreiber sowie der OHG – liegen würde. Einen einheitlichen Betreiber gäbe es nicht und somit wäre nicht erkennbar, wer der für den Verbund konkret verantwortliche Ansprechpartner ist. „Eine Teilung der Verantwortlichkeiten durch verschiedene Inhaber wollte der Gesetzgeber vermeiden“, so die Richter. Zudem könnten alle drei Betreiber jeweils bis zu drei weitere Standorte öffnen wollen. Es könnte sich also eine Kette bilden. Allein die Gefahr sei bereits ausreichend, selbst wenn die Kläger erklärten, sie wollten keine weitere Filiale eröffnen.

Eine Berufung gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen. |

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