Wirtschaft

Hochwasser: Abgabe- und Abrechnungsregeln

DAV, VDARZ und GKV-Spitzenverband formulieren Empfehlungen an Kassen

eda | Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) haben gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband ein Konzept erarbeitet, wie betroffene Apotheken in den Katastrophengebieten ihre Rezepte abrechnen können. Darüber hinaus wurden Fragen bezüglich der Abgabe geregelt.

Durch die Unwetterkatastrophe im Westen Deutschlands sind derzeit rund 70 Apotheken nicht mehr oder nur eingeschränkt betriebs­bereit. Aufgrund dieser Situation ist es den betroffenen Betrieben daher nicht möglich, die Abrechnung der belieferten Rezepte in der gewohnten Form zu leisten. Der Bundesverband Deutscher Apothekenrechenzentren (VDARZ) rechnet damit, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln die geltenden Regelungen des Rahmenvertrages nicht immer eingehalten werden können. Um eine gewisse Transparenz herzustellen, hat der Verband daher Listen erstellt, aus denen sich ergibt, welche Apotheken in welchem Maß von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind. Diese Listen sollen vor allem den Krankenkassen ein besseres Bild der Lage bieten.

Darüber hinaus haben sich der VDARZ und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband auf ein Vorgehen geeinigt, das aktuell den gesetzlichen Krankenkassen als Empfehlung vorgelegt wird. Dieses soll bis Ende August gelten.

In dem Fall, dass Apotheken bis zum Eintreten des Hochwassers Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben haben, diese aber aufgrund fehlender technischer Anbindung nicht ordnungsgemäß abgerechnet werden können, will der VDARZ die Institutionskennzeichen der betroffenen Apotheken an die Krankenkassen weitergeben. Dabei sollen die Kassen auch über die voraussichtliche Dauer der Betriebseinstellung informiert werden. Sollten eingelöste Rezepte infolge des Hochwassers vernichtet worden sein, so sollen die Apotheken entsprechende Ansprüche gegenüber ihren Versicherungen geltend machen können. Eingelöste, aber lediglich beschädigte Rezepte können wie gewohnt gegenüber den Kassen abgerechnet werden.

Abgesehen von den Abrechnungsmodalitäten kommt es immer wieder vor, dass Verordnungen nicht auf dem Muster-16-Vordruck erstellt werden, sondern auch andere Verordnungsformate genutzt werden. Hinzu kommt, dass auch Bundeswehrärzte oder Ärzte ohne Kassenzulassung Verordnungen für GKV-Versicherte ausstellen. Der DAV will sich diesbezüglich bereits an das Bundesgesundheitsministerium gewandt haben.

Vor dem Hintergrund der Notlage wird eine Sonder-PZN mit den Faktoren 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder 6 (Rabattarzneimittel + vier preisgünstigste Arzneimittel oder Rabattarzneimittel + preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar) sowie mit Vermerk „Hochwasser“ eingeführt. Damit sollen die Apothekerinnen und Apotheker befähigt werden, wie im Notdienst die verfügbaren und zur Verordnung passenden Arzneimittel abgeben zu können. Wenn die Abgaberegelungen des Rahmenvertrages nicht eingehalten werden können, sollen diese Rezepte auch aufgrund eines dringenden Falls entsprechend gekennzeichnet werden können. |

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