Wirtschaft

Corona-Impfstoffe: BMG äußert sich zur Umsatzsteuerfrage

Schreiben legt Vorsteuerabzug wie beim Handel mit Arzneimitteln nahe

tmb | Aufgrund der gemeinsamen Abrechnung der Großhandels- und Apothekenhonorare für Corona-Impfstoffe stellt sich die Frage nach der umsatzsteuer­lichen Behandlung. Aus einem Schreiben aus dem Bundes­gesundheitsministerium an die zuständigen Verbände lässt sich nun schließen, dass die Handhabung wie bei einem Warengeschäft mit Vorsteuer­abzug erfolgt.

Bei der Vergütung für den Umgang mit Corona-Impfstoffen wurde bereits die Frage nach der Verbuchung der Umsatzsteuer aufgeworfen. Dazu besteht bisher große Unsicherheit. Das Problem ergibt sich aus der gemeinsamen Abrechnung der Honorare für den Großhandel und die Apotheken beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Die wesentliche Frage dabei ist, wem der Großhandel seine Leistung in Rechnung stellt – der belieferten Apotheke oder dem BAS?

An wen stellt der Groß­handel seine Rechnung?

Wenn der Großhandel der Apotheke eine Rechnung stellt, muss wie­derum die Apotheke das gesamte Honorar einschließlich Umsatzsteuer dem BAS in Rechnung stellen. Dann ergibt sich ein Vorsteuerabzug in der gewohnten Weise wie beim Handel mit Arzneimitteln und anderen Waren. Im anderen Fall wäre der vereinnahmte Honoraranteil des Großhandels in der Apotheke ein durchlaufender Posten im Sinne des Umsatzsteuerrechts und kein Leistungsentgelt. Denn Beträge, die für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dann entfiele der Vorsteuerabzug, und es müsste ein neuer Buchungsweg angelegt werden, der Mühe bereiten und viele Fragen aufwerfen würde.

Weniger Mühe für die Apotheken

Doch nun gibt es eine Klärung, die für den ersten Weg spricht und damit den Apotheken viel Mühe ersparen dürfte. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich in einem Schreiben an die zuständigen Verbände der Apotheker und des Großhandels gewandt. Darin wird auf Medienberichte zu dieser Frage verwiesen. Das Ministerium stellt diesbezüglich klar, dass es sich bei den Zahlungen des BAS für Apotheken gemäß § 11 Corona-Impfverordnung „um keine durchlaufenden Posten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 5 UStG handelt“. Offenbar ist damit der spezielle Begriff des durchlaufenden Postens im Umsatzsteuerrecht gemeint, nämlich eine Position zugunsten eines Dritten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben werden darf.

In dem Schreiben heißt es weiter, die Apotheken würden „nicht lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben“. Außerdem heißt es: „Es besteht eine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen den Apotheken und dem Bundesamt für Soziale Sicherung.“ Die Apotheken seien auf der Grundlage eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches mit dem Großhandel zur Zahlung an diesen verpflichtet. Noch deutlicher wird das Schreiben in diesem Satz: „Es bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem pharmazeu­tischen Großhandel.“

Teilen die Finanzbehörden die Einschätzung des BMG?

Soweit aus dem BMG. Aus dem letztgenannten Zitat lässt sich folgern, dass der Großhandel keine Rechnung an das BAS stellen kann, sondern nur an die belieferte Apotheke. Der Vorgang wird demnach wie ein Waren­geschäft behandelt. Das Schreiben aus dem BMG lässt offenbar nur diese Interpretation zu. Es bleibt nun die Frage, ob das Bundesfinanzministerium beziehungsweise die Finanzbehörden der Länder die Einschätzung des BMG teilen werden. |

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