Gesundheitspolitik

Spahns Villenkauf – ein politisches Thema

OLG Hamburg: Berichterstattung hätte nicht verboten werden dürfen

eda | Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg war die Berichterstattung über den Villenkauf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn rechtmäßig und hätte nicht verboten werden dürfen. Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen Spahn, seinem Ehemann Daniel Funke und dem „Tagesspiegel“.

Spahn und Funke waren gegen den „Tagesspiegel“ juristisch vorgegangen, weil ihnen dessen Berichterstattung über den Kauf der mehr als 4 Millionen Euro teuren Villa missfiel. Sie wollten sie per einstweiliger Verfügung unter­sagen lassen. Zunächst hatte das Landgericht Hamburg diese sogar erlassen: Dort fand man, dass die Berichterstattung der „Tagesspiegel“-Journalisten inklusive Erkundigungen beim Grundbuchamt zu weit gegangen sei. Das Landgericht erkannte darin einen „unzulässigen Blick in das Portemonnaie“ des Ministers.

Amtsgericht informierte Spahn-Anwälte

Spahns Anwälte hatten in dem Zusammenhang erfolgreich versucht, beim zuständigen Amtsgericht zu erfahren, welche Journalisten welche Auskünfte erhalten hatten. Auch über die Presseanfragen zu weiteren Immobilien-Deals von Spahn soll das Gericht den An­wälten Bericht erstattet haben: „Die beigefügten Kopien enthalten alle bis zum heutigen Tag eingegangenen Anfragen von Pressevertretern nebst Antwortschreiben“, heißt es in einer Mitteilung an Spahns Anwaltsbüro, aus der der „Tagesspiegel“ zitierte.

Das OLG Hamburg kommt nun jedoch in der zweiten Instanz zu dem Schluss, dass die Berichterstattung „wegen der überragenden Bekanntheit des Antragstellers“ als einem „der profiliertesten deutschen Politiker“ hinzunehmen sei. Auch wenn dabei „in deutlich weiterem Umfang über ihre Vermögensverhältnisse berichtet wird, als dies für reine Privatpersonen gilt“. Politische Führungspersonen, so die Richter, müssten sich „als Repräsentanten des Staates schon grundsätzlich eine kritische Befassung mit ihren finanziellen Ver­hältnissen gefallen lassen“. Für die „poli­tische Meinungsbildung“ sei es „auch von ganz erheblichem In­teresse, wie gewählte Volksvertreter ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie sie finanziell situiert sind“.

Der „Tagesspiegel“ zitiert weiter aus der Begründung: Da sich Spahn mit pointierten Aussagen als „besonders streitbarer Ver­treter einer konservativen Politikrichtung“ profiliert und etwa geäußert habe, dass die staatliche Grundsicherung (Hartz IV) aus­reichend sei, müsse er sich „eher als andere Personen eine kritische Berichterstattung über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gefallen lassen“. Dies wirke sich „als unvermeidbarer Reflex“ auch auf seinen Ehemann aus.

Die Oberlandesrichter führen aber noch einen weiteren Punkt des ­öffentlichen Interesses an: Der ­Erwerb der „ungewöhnlich teuren Immobile“, die selbst mit einer ­Minister-Vergütung nicht ohne Weiteres zu zahlen sei, könne auch „Anlass zu Diskussionen über das generelle Preisgefüge am Immobilenmarkt geben“.

Laut „Tagesspiegel“ hat Spahns Heimat-Sparkasse, bei der er bis 2015 im Aufsichtsrat saß, die Kredite finanziert. |

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