Gesundheitspolitik

Separate Impfstoff-Rezepte

Getrennte Verordnungen für Erst- und Zweitimpfung

ks | Vertragsärzte sollen die COVID-19-Impfstoffe für Erst- und Zweitimpfungen künftig auf zwei separaten Rezepten bestellen. So soll die Belieferung mit Impfstoff für Zweitimpfungen vorrangig erfolgen können. Auf das Verfahren haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die ABDA und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels geeinigt.

Wie die KBV am vergangenen Donnerstag in ihren „Praxisnachrichten“ informierte, vermerken Vertragsärzte künftig auf jeder Verordnung, ob es sich um eine Bestellung für „Erstimpfungen“ oder für „Zweitimpfungen“ handelt. Wie bisher geben sie den Namen des Impfstoffes sowie die Anzahl der Dosen an. Wegen der in der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Impfabstände wird dies zunächst für Impfungen mit dem Vakzin von Biontech/Pfizer (Impfabstand 6 Wochen) relevant sein. Da die Impfstoffbestellungen der Ärzte bei den Apotheken am 30. März starteten, dürften die ersten Dosen für Zweitimpfungen nächste Woche, also in der Kalenderwoche 19, geordert werden.

Mit dem Verfahren soll sichergestellt werden, dass Ärzte für die Zweitimpfungen so viele Dosen erhalten, wie sie benötigen, um die in ihrer Praxis begonnenen Impfserien unter Beachtung der Impfintervalle abschließen zu können. In Impfzentren angefangene Impfungen sollen grundsätzlich auch dort beendet werden.

Die jede Woche bekannt gegebene maximale Bestellmenge je Arzt umfasst Impfstoffdosen für Erst- und für Zweitimpfungen. Das heißt: Ärzte können nach Abzug der für ihre Zweitimpfungen benötigten Impfstoffdosen noch so viele Dosen für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist.

Die genauen Liefermengen und die sich daraus ableitenden Bestellmengen stehen für die Woche vom 10. bis 16. Mai noch nicht zur Verfügung. Für den Impfstoff von AstraZeneca wird es jedoch voraussichtlich keine Obergrenze für die Bestellmengen geben.

Darüber hinaus weist die KBV darauf hin, dass ab 1. Juli die IK-Nummer 103609999 in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein wird. Sie codiert für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS), mit dem die Leistungserbringer die Kosten für Distribution und Applikation der COVID-19-Impfstoffe abrechnen. Bis dahin können Ärzte weiterhin die IK 100038825 verwenden, heißt es. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.