Gesundheitspolitik

Tankgutschein als Gehalt

Geldsurrogat ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

ks | Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug Tankgutscheine auf einen bestimmten Euro-Betrag, handelt es sich dabei sozialver­sicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt, wenn er Miete für Werbeflächen auf den PKWs seiner Angestellten zahlt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 23. Februar 2021, Az.: B 12 R 21/18 R).

Das der Beitragspflicht unterliegende Arbeitsentgelt umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Es kommt also nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Für die Gutscheine gilt auch keine Ausnahme als Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als Geldsurrogat teil­weise an die Stelle des ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten sind. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung. |

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