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ABDA: Die Gleichpreisigkeit muss wieder in Kraft gesetzt werden!

Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Zugaben von EU-Versendern

ks | Der Bundesgerichtshof hat vergangene Woche zwei Entscheidungen getroffen, die das Bundes­gesundheitsministerium und den Gesetzgeber aufhören lassen sollten. Es ging um die Werbemaßnahmen zweier großer EU-Versender. Unter anderem stellten die Karlsruher Richter klar: Jedenfalls solche Rx-Boni, die keine Barrabatte sind, müssen PKV-Versicherte ihren Versicherungen nicht angeben. Auch die ABDA sieht nun „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es um zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris sowie die Europa Apotheek – mittlerweile Shop Apotheke – geführt hat bzw. noch immer führt (AZ 2020, Nr. 9, Seite 8). Beide stehen unter dem Eindruck des im Oktober 2016 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung. In einem Fall ging es um ein DocMorris-Gewinnspiel aus dem Jahr 2005. Bei ihm war ein E-Bike als Gewinn ausgelobt, zudem elektrische Zahnbürsten – Teilnahmevoraussetzung war die Einreichung eines Rezepts. Hier traf der Bundesgerichtshof allerdings noch keine endgültige Entscheidung – vielmehr rief er zunächst den EuGH an, um zu klären, wie die deutschen heilmittelwerberechtlichen Zugabeverbote im Lichte des Europarechts auszulegen sind. Auf derartige Fragen waren die Luxemburger Richter im Oktober 2016 nämlich gar nicht eingegangen.

Zulässige PKV-Boni

Ein Urteil, wenn auch noch ohne schriftliche Gründe, fiel hingegen im Fall der Boni-Angebote der Europa Apotheek an Privatversicherte. Hier bestätigte der Bundesgerichtshof die Vorinstanz, die diese Boni-Variante für zulässig befunden hatte. Anders als im Fall, den das Oberlandesgericht Naumburg im vergangenen Jahr entschieden hatte (AZ 2019, Nr. 49, S. 3), handelt es sich hier nicht um einen Barrabatt, der den unmittelbar vom Patienten zu zahlenden Preis mindert, den er sich später von seiner Versicherung erstatten lässt. Vielmehr erhält der Patient im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einen Bonus, der erst später beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verrechnet wird. Hierdurch werde der Kaufpreis des verordneten Arzneimittels und damit der Erstattungsanspruch des Kunden gegenüber seiner Versicherung nicht gemindert, argumentierte das Oberlandesgericht Stuttgart in der Vorinstanz. Der Kunde müsse daher auch nicht seine Versicherung über den Bonus informieren.

AKNR: Unmissverständlicher Appell an Spahn

Für Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) muss dies ein Dämpfer sein. Er plant derzeit lediglich, die Gleichpreisigkeit im GKV-Bereich wiederherzustellen, geht aber offenbar davon aus, dass auch im PKV-Bereich kein Boni-Wildwuchs möglich ist. Die klagende Apothekerkammer Nordrhein hatte daher umgehend deutlich gemacht, dass die Entscheidungen ein „unmissverständlicher Appell“ an den Bundesgesundheitsminister sind. Zusammen mit ihrem Prozessvertreter, dem Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, betonte sie, das durch die Zulassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arznei­mitteln geschaffene Problem müsse nun entschieden angegangen werden. Allerdings werde der „im Moment vom BMG präferierte Weg sein Ziel nicht erreichen“. Aus Sicht der Kammer kann allein ein Rx-Versandverbot die nunmehr drohenden Verwerfungen auf dem Apothekenmarkt nachhaltig lösen.

Und was meint die ABDA dazu? Auf Nachfrage erklärte ein Sprecher: „Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, verdeutlichen beide Entscheidungen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Gleichpreisigkeit bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist für die Apotheken einer der wichtigsten ordnungspolitischen Säulen und muss deshalb dringend wieder in Kraft gesetzt und gestärkt werden. Die Bundesregierung muss den Kabinettsentwurf zum Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz schnellstmöglich in den Bundestag einbringen.“

Vom Rx-Versandverbot spricht die ­ABDA nicht. Sie verfolgt weiterhin das Ziel, die Gleichpreisigkeit für GKV und PKV dadurch zu erreichen, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet, die bislang noch im Arzneimittelgesetz vorgesehene Rx-Preisbindung für EU-Versender (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) zu streichen. Genau das sieht der Regierungsentwurf für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz allerdings vor.

Ministerium will Urteilsgründe abwarten

Im Bundesgesundheitsministerium will man sich übrigens noch nicht zu den Entscheidungen des Bundes­gerichtshof äußern. „Wir warten die Urteilsbegründung ab“, sagte eine Sprecherin. |

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