Recht

Rezept nachreichen und Geld kassieren …

... ist das tatsächlich erlaubt?

eda | Arzneimittel für Kinder sind in vielen Fällen nicht verschreibungspflichtig und werden von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet - vorausgesetzt der Arzt stellt ein Rezept aus. Weil sich ­Fieber, Schnupfen und andere ­Infekte bei den Kleinen meistens nicht nach den Praxisöffnungs­zeiten richten und schnelle Hilfe aus der Apotheke erforderlich ist, kaufen manche Eltern die Arzneimittel selbst und lassen sich nachträglich die Rezepte ausstellen, um ihr Geld bei der Apotheke ­wieder zurückzuholen. Doch ist diese Vorgehensweise tatsächlich erlaubt?

Die Fieberzäpfchen, die Nasentropfen und der Hustensaft für die Kinder werden in der Apotheke von den Eltern gekauft und bezahlt, dann folgt der Besuch beim Kinderarzt, der über die Arzneimittel ein Rezept ausstellt. Mit diesem Rezept möchten die Eltern dann den verauslagten Betrag von der Apotheke erstattet bekommen. Die Apotheke kann ja jetzt mit der Krankenkasse abrechnen.

Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich, vielleicht sogar gängige Praxis, wenn die Eltern wissen, welche Arzneimittel ihre Kinder für welchen Infekt benötigen und was der Kinderarzt dann „aufschreiben“ wird. Vielleicht hat der Mediziner sogar ­telefonisch eine Empfehlung ausgesprochen, mit der die Eltern die benötigten Präparate in der Apotheke erhalten und schnell mit der Therapie beginnen können. Vorausgesetzt ­natürlich, diese sind nicht verschreibungspflichtig.

Foto: Alexander Raths – stock.adobe.com

Es kann keine offizielle Empfehlung geben

Doch ist das überhaupt in Ordnung? Sozialrechtlich ist grundsätzlich bei „Nachreichen“ eines Rezeptes eine Erstattung nicht vorgesehen, weil die Rezepteinlösung zwingend an die Abgabe des verordneten Arzneimittels gekoppelt ist. Die Arzneimittelver­sorgungsverträge sehen eine nachträgliche Kostenübernahme nicht vor. Außerdem würde das abgedruckte ­Abgabedatum nicht dem tatsächlichen Abgabedatum entsprechen.

Der GKV-Spitzenverband erklärt auf Anfrage: „Krankenkassen können nur ordnungsgemäß ausgestellte und abgerechnete Rezepte vergüten. Außerdem müssen Krankenkassen davon ausgehen, dass alle aus dem Rahmenvertrag geforderten Formalien in diesem Zusammenhang bei Arzt, Apotheker sowie beim Abrechnungsprozess selbst eingehalten worden sind.“

Heißt im Klartext, überprüfen kann es keiner, doch nach aktueller Vertragslage wäre das ein Vorgang, der weder von den Apothekerverbänden noch von den Krankenkassen empfohlen oder wenigstens gebilligt wird.

Das bringt die AOK-Baden-Württemberg wie folgt auf den Punkt: „Grundsätzlich sollte im Interesse der Versorgungsqualität eine Verordnung vom Arzt ausgehen. Ob ein Rezept im Einzelfall nachgereicht wurde, ist für die Krankenkassen in der Abrechnung nicht ersichtlich.“

Nyda empfiehlt dieses Vorgehen

Interessanterweise wird das Nyda Läusespray in Fachkreisen aktuell genau mit dieser Vorgehensweise beworben: „Kopfläuse sorgen ganzjährig für Aufregung. Auf der Suche nach einem wirksamen Mittel gehen viele Eltern zunächst in die Apotheke. [...] Eltern, die ohne Rezept kommen, können sich zudem jetzt beim Kinderarzt rückwirkend eine Verordnung ausstellen und die Kosten erstatten lassen.“ Denn ­Nyda Läusespray wäre für Kinder bis zwölf Jahre und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre erstattungsfähig. „Ein Tipp, über den sich Eltern freuen dürften.“ |

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