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Eine unheilvolle Verbindung

Google-BMG-Kooperation: Landesmedienanstalt leitet Verfahren ein

Seit Wochen sorgt das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betriebene Portal gesund.bund.de für Ärger. Mittlerweile stößt das Portal nicht mehr nur bei Verlegern und anderen Akteuren der journalistischen Branche sowie dem Bund der Steuerzahler auf Kritik. Auf Basis des neuen und erst am 7. November 2020 in Kraft getretenen Me­dienstaatsvertrags hat die Lan­des­medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ein Verfahren gegen Google wegen einer zwischenzeitlich bekanntgegebenen Kooperation mit dem BMG eingeleitet.

Das Portal gesund.bund.de wird als Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ausschließlich aus Mitteln des Ministeriums finanziert. Im Impressum sind Angaben gemäß § 55 RStV enthalten. Dies ist erforderlich, wenn eine Webseite „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ bereithält. Solche Inhalte liegen dann vor, wenn ihr Wert über einen bloßen Informationscharakter hinausgeht.

Die Kritik

Bereits die Tatsache, dass ein Ministerium journalistisch-redaktionelle Inhalte verbreitet, finanziert durch öffentliche Mittel, sorgt für erhebliche Kritik in der journalistischen Branche. Grundgesetzlich ist in Deutschland die Staatsfreiheit der Medien verankert. So ist es dem Staat versagt, ein Unternehmen zu beherrschen, das Rundfunksendungen veranstaltet.

Damit soll nach dem Bundesverfassungsgericht „die Instrumentalisierung des Rundfunks“ durch den Staat ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten auch für andere Medienformen. Neben der Tatsache, dass hier offensichtlich keine Unabhängigkeit der Medien vom Staat existieren kann, kritisiert Dr. Rudolf Thiemann, der Präsident des Verbandes Deutscher Zeitungsverleger, dass ein solches mit öffentlichen Mitteln finanziertes Portal den freien Pressemarkt beeinträchtigt, der sich nach wirtschaftlichen Grundsätzen finanzieren muss.

Der Medienstaatsvertrag

Nun kommt hinzu, dass das BMG-Portal mit Google kooperiert. Dies hat ganz praktisch zur Folge, dass bei der Suche nach gesundheitlichen Themen das Portal des BMG, sofern das Thema dort behandelt wird, stets an prominenter Stelle erscheint. Dies erfolgt augenscheinlich unabhängig von der Qualität des Portalinhalts. Die Argumentation, dass es sich bei den Portalinhalten um „verlässliche Gesundheitsinformationen“ handelt, ist eine ungerechtfertigte und ungeprüfte Pauschalkritik an Gesundheitsinformationen außerhalb des Portals. Neben der verständlichen Verärgerung der Branche, die darin eine spürbare Benachteiligung erfährt, befürchtet nun auch die Landesmedienanstalt eine Verletzung gegen den neuen Medienstaatsvertrag. Der Medienstaatsvertrag löst den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ab und soll der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen. So stellt der Vertrag nun auch ausdrücklich Regeln für Internetsuchdienste auf.

In der Präambel des neuen Medienstaatsvertrages findet sich der Satz:

„Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.“

Konkretisiert wird dieses Diskriminierungsverbot in § 94 Medienstaatsvertrag. Genau gegen dieses Mediendiskriminierungsverbot scheint die Kooperation zwischen Google und dem BMG zu verstoßen, so auch die Ver­mutung der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, die ein Verfahren gegen Google eingeleitet hat.

Thomas Fuchs, Direktor der Landesmedienanstalt sagt hierzu: „Der neue Medienstaatsvertrag reagiert auf die wachsende Bedeutung von Medienintermediären wie Suchmaschinen oder Sozialen Netzwerken für die Meinungsvielfalt. Er stellt Regeln auf, die diesbezüglich eine faire Behandlung journalistisch-redaktioneller Angebote gewährleisten sollen. Ob diese Regeln hier verletzt werden, muss nun in einem förmlichen medienrechtlichen Verwaltungsverfahren geprüft und entschieden werden.“

Mögliche Konsequenzen

Wird im Ergebnis festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Mediendiskriminierungsverbot vorliegt, drohen Bußgelder und die Kooperation ist einzustellen, bzw. rechtskonform umzustellen. Darüber hinaus werden aber auch die Fragen zu erörtern sein, ob eine derartige Staatsnähe der Informationsfreiheit der Bürger dienlich sein kann und wie bewertet werden muss, dass hierfür öffentliche Mittel verwendet werden. Nicht nur die Medien, die sich im Schwerpunkt mit Medizin und Gesundheit befassen, dürfte diese Frage brennend interessieren. Feierten wir doch gerade 70 Jahre Grundgesetz auch mit dem hohen Gut der Pressefreiheit, die ernsthaft in Bedrängnisse geraten würde, würde der Staat zur Presse und würden die Inhalte solcher staatlichen Presseangebote ungeprüft privilegiert. |

Juliane Boscheinen, Justiziarin

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