DAZ aktuell

Risikopatienten erhalten Anspruch auf FFP2-Masken

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz im Endspurt

ks | Während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sollen Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder gar töd­lichen COVID-19-Krankheitsverlauf nicht nur Anspruch auf Impfungen und Testungen haben. Auch Schutzmasken sollen ihnen zustehen. Diese sollen sie voraussichtlich gegen eine Zuzahlung in Apotheken bekommen. Ermöglichen soll dies das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, das diese Woche abschließend vom Bundestag und Bundesrat beraten wird.

Am vergangenen Wochenende haben die Regierungsfraktionen nochmals an ihrem Entwurf für das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz gefeilt. Mit dem neuen Gesetz sollen die Regelungen der beiden im März und im Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutz­gesetze fortentwickelt werden. Es geht vor allem um Änderungen im Infek­tionsschutzgesetz (IfSG), speziell um weitere oder geänderte temporäre ­Ermächtigungsgrundlagen für die ­Regierung während der festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Anlass für die jüngsten Änderungen gab nicht zuletzt die öffentliche Anhörung vergangene Woche im Gesundheitsausschuss. Hier wurde teils massive Kritik an den neuen bzw. nachgebesserten Ermächtigungsgrundlagen für die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie laut. Nachdem in der letzten Zeit zahlreiche Maßnahmen der Länder von Gerichten gekippt wurden – ein Stichwort ist das Beherbergungsverbot –, soll nun mehr Rechtssicherheit hergestellt werden. So will man die Akzeptanz für und das Vertrauen in die Maßnahmen erhöhen. Dafür soll insbesondere ein neuer, nach der Anhörung nachgeschliffener und umfassend erweiterter § 28a Infektionsschutzgesetz sorgen, der Details zu zulässigen Schutzmaßnahmen regelt. Es gibt nicht nur einen (nicht abschließenden) Katalog möglicher Maßnahmen. Es wird auch klargestellt, dass einige besonders grundrechtsrelevante Maßnahmen nur dann angeordnet werden können, soweit auch bei Berücksichtigung aller bereits getrof­fenen Maßnahmen eine wirksame Eindämmung der Virusverbreitung erheblich gefährdet wäre. Zudem müssen die Länder ihre Verordnungen, mit ­denen sie die Maßnahmen anordnen, künftig begründen und befristen.

Anspruch auf Impfungen, Tests und Masken

Abseits der großen verfassungsrechtlichen Fragen dürfte für die Apotheken vor allem eine kurz vor Schluss eingefügte Regelung wichtig sein. Demnach kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Fall einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht nur per Verordnung bestimmen, dass GKV-Versicherte ebenso wie nicht gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie bestimmte Testungen (auch auf Antikörper) haben – dies sah der Gesetzentwurf schon zuvor vor. Vielmehr wird der Anspruch nun ausdrücklich auf bestimmte Schutzmasken erweitert – denn einen solchen gibt der GKV-Leistungskatalog bislang nicht her. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll allerdings eingegrenzt werden und sich auf in der Rechtsverordnung festzulegende Risikogruppen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf beschränken. Für die Finanzierung kommt der Bund auf. Das BMG hat Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium herzustellen – eine Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis kann vorgesehen werden, heißt es. Zudem ist vor dem Erlass der entsprechenden Verordnung der Deutsche Apothekerverband (DAV) anzuhören.

Das genaue Prozedere und die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs muss die Rechtsverordnung ebenfalls regeln. Neben der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises kann auch die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. „Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung.“

Anfang Dezember geht es los

Offenbar gibt es auch schon konkretere Vorstellungen zur Rechtsverordnung, die sehr rasch nach Inkrafttreten des Bevölkerungsschutzgesetzes erlassen werden soll. In dem am 16. November von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs gefassten Beschluss zur Corona-Pandemie heißt es, das die Abgabe von FFP2-Masken bereits Anfang Dezember starten soll. Zudem ist dort die Rede von 15 Masken pro Person (rechnerisch eine pro Winterwoche), die es „gegen eine geringe Eigenbeteiligung“ geben soll. Zudem wird klargestellt: Die Kosten übernimmt der Bund für die „einmalige Abgabe“.

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz sollte am 18. November, nach DAZ-Redaktionsschluss, zunächst im Bundestag und anschließend im Bundesrat beschlossen werden. Spätestens am 1. Dezember soll es in Kraft treten. |

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