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Bundestag: Bahn frei für das VOASG

Die wichtigsten Regelungen, der jetzt beschlossenen Apothekenreform

ks | Eineinhalb Jahre sind vergangen seit das Bundesgesundheits­ministerium (BMG) seinen ersten Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) vorgelegt hat. Im September fand der Gesetzentwurf endlich den Weg in den Deutschen Bundestag. Und plötzlich ging es zügig voran. Vergangene Woche, am 29. Oktober hat das Parlament das VOASG abschließend beraten und mit den Stimmen der Regierungsfraktionen beschlossen. Nächste Station ist erneut der Bundesrat. Inkrafttreten wird das Gesetz voraussichtlich im Laufe des Dezembers. Doch was genau steckt nun drin im VOASG?

Die zentrale Regelung, die für hitzige Diskussionen und die Verzögerung sorgte, ist die neue Regelung zur Gleichpreisigkeit: Zumindest im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gelten künftig wieder fixe Rx-Preise für EU-Versender. Künftig gibt es in § 129 Abs. 3 SGB V folgende Regelung: „Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“

Sanktionen und Evaluation

Im Rahmenvertrag sind Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorgabe zu regeln. Bei einem groben oder einem wiederholten Verstoß sind Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß vorzusehen. Dabei darf die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten. Die Berechtigung zur weiteren Versorgung kann ausgesetzt werden, bis die Vertragsstrafe vollständig beglichen ist.

Vorgesehen ist weiterhin, dass das BMG im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der neuen sozialrechtlichen Preisbindung auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln evaluiert.

Im Heilmittelwerbegesetz wird klar­gestellt, dass künftig auch ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot vorliegt, wenn diese Zuwendungen entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Sozialgesetzbuchs V gelten. Bisher gilt dies bei geldwerten Zuwendungen nur für den Fall, dass diese entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt werden.

150 Millionen Euro für pharmazeutische Dienstleistungen

Zweites Kernelement des VOASG sind die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen, auf die gesetzlich Versicherte künftig einen Anspruch haben. Das Gesetz nennt mögliche Maßnahmen. Die Details müssen allerdings der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des VOASG vereinbaren. „Denkbar sind beispielsweise eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung“, erklärt das BMG in einer Pressemitteilung. Durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sollen zur Vergütung der Apotheken 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt werden. 20 Cent je Rx-Packung sollen künftig in den Honorartopf fließen.

Weiterhin wird die mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingeführte Botendienstvergütung verstetigt. Ab 1. Januar 2021 können Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im ­Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer erheben (§ 129 Abs. 5g SGB V neu).

Temperaturanforderungen und automatisierte Ausgaben

Im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung wird zudem klargestellt, dass auch EU-Versender den dort gestellten Anforderungen an den Versandhandel genügen müssen – und zwar „einschließlich der Einhaltung der Temperaturbedingungen“, wie die Begründung betont.

Nicht zuletzt wird § 17 Apotheken­betriebsordnung um einen Absatz zu ­automatisierten Ausgabestationen ergänzt. Solche sollen nur zulässig sein, wenn sie sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und durch diese bestückt werden, nachdem zuvor die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist, eine Beratung (auch im Wege der Telekommunikation) stattgefunden hat und das Rezept im Original geprüft und abgezeichnet wurde. Die Arzneimittel aus diesen Stationen sind zudem „für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen“. Auch automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken sollen grundsätzlich unter diesen Bedingungen zulässig sein. |

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