DAZ aktuell

2,50 Euro ab 1. Januar sind fix

Botendienstzuschlag im SGB V

ks/ral | Die gesetzliche Verankerung der Botendienst-Vergütung nimmt Formen an. Ab 1. Januar 2021 soll der Botendienstzuschlag im Sozialgesetzbuch, Teil 5 verankert werden. Es bleibt allerdings beim bereits zum 1. Oktober 2020 von 5 auf 2,50 Euro halbierten Betrag.
Foto: DAZ/Alex Schelbert

Angekündigt war es schon lange: Die Botendienstvergütung, die die Apotheken und ihre Kunden in der Corona-Krise schätzen gelernt haben, soll gesetzlich verstetigt werden. Derzeit ist sie in einer temporären Sonderverordnung geregelt. Bereits zum 1. Oktober wurde der Zuschlag für die Botendienste von 5 auf 2,50 Euro (plus Umsatzsteuer) halbiert. Bei diesem Betrag soll es nun auch in Zukunft bleiben – auch wenn die ABDA schon mehrfach deutlich gemacht hat, dass eigentlich 5 Euro eine sachgerechte Vergütung wären.

Die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz sieht einen neuen Absatz 5g in § 129 SGB V vor – der für die Apotheken umfassendsten sozialrechtlichen Norm. Darin soll es künftig heißen: „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“ Anders als bislang nach der SARS-CoV-2-Arzneimittel­versorgungsverordnung sind die privaten Krankenversicherungen von dieser sozialrechtlichen Regelung nicht mehr erfasst. |

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