DAZ aktuell

Das VOASG ist im Fluss

Formulierungshilfen für erste Änderungsanträge vorgelegt – Botendienstvergütung noch außen vor

(ks) | Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) kommt in Bewegung. Noch enthält der Entwurf sämtliche im Juli 2019 vom Bundeskabinett beschlossene Regelungen – auch wenn diese teilweise überholt sind. Doch jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Formulierungshilfen für erste Änderungsanträge vorgelegt.

Am 11. September werden die Apo­theken eine knappe Stunde lang den Bundestag beschäftigen. Neben dem VOASG-Entwurf stehen zwei Anträge der Opposition auf der Tagesordnung des Plenums: Die Grünen bringen ihren aus dem April 2019 stammenden Antrag „Sicherung einer patientennahen und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung durch Apotheken“ ein (DAZ 2019, Nr. 16, S. 11). Die AfD-Fraktion hat einen Antrag angekündigt, bei dem es um die Sicherung und den Ausbau der Botendienste der Apotheken gehen soll. Alle drei Vorhaben sollen nach der Debatte zur weiteren Beratung in den Gesundheitsausschuss überwiesen werden.

Erledigt: Makelverbot, Grippeimpfung, Wiederholungsrezepte

Das VOASG wird im Laufe der kommenden Wochen noch einige Wandlungen durchlaufen. Schließlich enthält es in seiner Fassung als „Gesetzentwurf der Bundesregierung“ eine Reihe von Regelungen, die mittler­weile anderweitig angepackt wurden. Und so ist auch das erste Paket von Änderungsanträgen, für die das BMG Formulierungshilfen vorgelegt hat, noch nicht allzu überraschend. Es besteht aus sechs Anträgen, von denen drei Streichungen vorsehen: Es geht um das Wiederholungsrezept und die Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen, die mit dem Masernschutz­gesetz umgesetzt wurden, und um das Makelverbot für Rezepte, das mit dem Patientendaten-Schutzgesetz auf den Weg gebracht wurde.

Drei Anträge betreffen jedoch inhalt­liche Änderungen – wenn auch nicht die Herzstücke des VOASG: Die im Sozialgesetzbuch V geplante Verankerung der Rx-Preisbindung für den GKV-Sachleistungs-Bereich und die pharmazeutischen Dienstleistungen bleiben zunächst unangetastet. Und auch die in Aussicht gestellte Honorarregelung für Botendienste ist in diesem ersten Paket nicht enthalten.

Parenteralia: Apotheken dürfen sich helfen

Dafür wird eine Empfehlung des Bundesrats aufgegriffen. Durch eine Änderung in § 11 Abs. 3 Apothekengesetz soll Apothekeninhabern ermöglicht werden, auf Anforderung anderer Apotheken nicht nur anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, sondern auch andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung an diese öffentliche Apotheke abzugeben.

Die Länder hatten darauf verwiesen, dass insbesondere im ländlichen Raum die Versorgung schwerkranker ambulant behandelter Patienten mit Schmerzpumpen sehr schwierig sei. Dahinter steckt die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung von 2012, die dafür sorgt, dass an Apotheken, die solche Zubereitungen zur parenteralen Anwendung herstellen, nun sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Doch diese wenigen spezialisierten Apotheken sind nicht immer nah am Patienten. Die Bundesregierung hatte schon in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats ihre Zustimmung zu dem Vorschlag bekundet.

Mit dieser Änderung im Apothekengesetz einher geht ein Änderungsantrag, der das Betäubungsmittelgesetz ins Visier nimmt: In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BtMG wird die Abgabe patientenindividuell hergestellter opioidhal­tiger Zubereitungen zur parenteralen Anwendung zwischen Apotheken betäubungsmittelrechtlich erlaubnisfrei gestellt. Und zwar für Fälle, in denen die empfangende Apotheke, der die Verschreibung vorgelegt wurde, solche Zubereitungen nicht selbst herstellen kann.

Der letzte der bislang vorliegenden Änderungsanträge betrifft § 17 Apothekenbetriebsordnung. Für diese Norm sieht das VOASG einen neuen Absatz 1a zu automatisierten Abgabestationen vor: Solche sollen nur zulässig sein, wenn sie sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und durch diese bestückt werden, nachdem zuvor die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist, eine Beratung (auch im Wege der Telekommunika­tion) stattgefunden hat und das Rezept im Original geprüft und abgezeichnet wurde. Auch automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken sollen grundsätzlich unter diesen Bedingungen zulässig sein.

Der ABDA missfällt diese Regelung. Auch die Länder sähen sie lieber gestrichen, weil sie die Intention des VOASG, die Vor-Ort-Apotheken zu stärken, konterkariere. Im Ministerium will man aber an ihr festhalten – mit einer Ergänzung: Die Arzneimittel in den Ausgabestationen sind überdies „zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen“.

Dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Änderungsanträge eingebracht werden, ist anzunehmen. Dafür ist in den kommenden Wochen noch Zeit. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist für Ende Oktober vorgesehen. Ein Inkrafttreten des VOASG wäre dann Mitte Dezember möglich. |

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