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Die Tücken liegen im Detail

ABDA beantwortet Fragen zum Umgang mit dem eMedikationsplan

mp/ral | Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens hat Fahrt aufgenommen. Am 30. September 2020 sollen alle Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Eine Anwendung innerhalb der TI ist der elektronische Medikationsplan (eMP). Was gilt es diesbezüglich in der Apotheke alles zu beachten? Die ABDA hat ein Dokument zu Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions, FAQ) veröffentlicht.

Seit Oktober 2016 haben gesetzlich Krankenversicherte, die drei oder mehr verschriebene Arzneimittel dauerhaft einnehmen, Anspruch auf einen Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP). Die Medikationsdaten hieraus können sie künftig auf den elektronischen Medikationsplan übertragen lassen. Die Aktualisierung und Speicherung der Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte soll durch Ärzte, Zahnärzte und Apotheker erfolgen.

Damit Apotheker auf den eMP zugreifen können, muss der Kunde seine elektronische Gesundheitskarte vorlegen und eine sechsstellige PIN eingeben. So dokumentiert er sein Einverständnis, dass der Pharmazeut Einsicht in seine Daten erhält. Wie schon beim BMP sind die Patienten für die Aktualität und Vollständigkeit der gespeicherten Informationen selbst verantwortlich. Sie müssen bei jedem Arzt- und Apothekenbesuch aktiv veranlassen, dass Mitarbeiter die Daten ergänzen. Daher warnt die ABDA in ihrem FAQ davor, die Informationen aus dem eMP unkritisch als gegeben hinzunehmen: „Vollständigkeit und Aktualität des eMP werden zwar angestrebt, können aber nicht vorausgesetzt werden.“

Foto: DAZ/Alex Schelbert

Nicht vergessen Die ABDA empfiehlt die Speicherung einer Kopie des eMP in der Apothekensoftware. Kunden müssen dafür schriftlich einwilligen.

Soll der Apotheker auf Wunsch des Versicherten den Plan aktualisieren, rät die Standesorganisation, die Daten zu OTC-Arzneimitteln vollständig einzupflegen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte indessen der Arzt einpflegen. Der Apotheker kann die Handelsnamen ergänzen. Rx-Arzneimittel, die nicht im eMP aufgeführt sind, sollte er nur ergänzen, wenn eine Verschreibung vorliegt. Anderweitig können Apotheker in einem Kommentarfeld den Hinweis „laut Patienten­angabe“ vermerken. Auch sollten sie Hinweise zur Dosierung bzw. zum Grund der Einnahme nur ergänzen, wenn diese eindeutig bekannt sind.

Patientendaten nicht einfach in eMP übertragen

Die ABDA rät davon ab, die Informa­tionen der in der Apothekensoftware hinterlegten Patientendatei unkritisch in den eMP zu übertragen. Einerseits seien nicht alle Kundenangaben in der Patientendatei für den elektronischen Medikationsplan relevant. Andererseits sei unklar, ob verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Patientendatei vollständig und korrekt erfasst sind. „Abweichungen zwischen Medikationseinträgen im eMP und der Patientendatei in der Apotheke sind also nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Dies muss im Rahmen der Information und Beratung berücksichtigt werden.“

Weil Ärzte und Apotheker die Daten nur abrufen können, wenn die Patienten mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte vor Ort sind, empfiehlt die ABDA, für eine Speicherung einer Kopie des eMP in der Apothekensoftware zu werben. Um eine Kopie speichern zu dürfen, muss der Patient eine schrift­liche Einwilligungserklärung unterschreiben. Gleiches gilt für eine Neuanlage eines elektronischen Medikationsplans. Als Arbeitshilfe stellt die Bundesapothekerkammer unter der Rubrik „Rezeptbelieferung“ ein Muster einer Einwilligungserklärung zur Verfügung.

Beschränkte Nachvollziehbarkeit

Darüber hinaus informiert die ABDA auch über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit dem eMedikationsplan. Demnach haften Heilberufler für jeden Eintrag, den sie selbst vor­genommen haben. Allerdings sei die Nachvollziehbarkeit hierbei kaum gegeben, da die eGK lediglich die Information enthalte, wer zuletzt Änderungen am eMP vorgenommen habe und wann dies war. Welche Änderungen an den Daten vorgenommen wurden, könne nicht nachvollzogen werden. |

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