DAZ aktuell

Arbeitszeitregeln: Ausnahme endet

Bundesverordnung läuft aus

eda | Um die Versorgung während der Pandemie aufrechtzuerhalten, wurden die Arbeitszeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen auf bis zu zwölf Stunden pro Tag aus­geweitet. Ende Juli wird die Arbeitszeiten-Verordnung automatisch wieder außer Kraft treten.
Foto: Rawpixel.com – stock.adobe.com

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) legte Anfang April einen Entwurf für eine „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ vor. Mit der Corona-Pandemie liege ein außergewöhnlicher Notfall vor – um ihn zu bewältigen, „können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kür­zere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein“, hieß es in der Verordnung, die zum 31. Juli automatisch wieder außer Kraft tritt. Die Ausweitungen der Arbeitszeit galten zwar nicht für alle Wirtschaftszweige, doch Apotheken wurden als „Verkaufsstellen“ in der Begründung dazugezählt. Einschränkend hieß es in der Verordnung, dass die Ausweitungen nur angeordnet werden sollten, wenn sie nicht durch „vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden“ werden konnten. Und: Die wöchent­liche Arbeitszeit durfte 60 Stunden nicht überschreiten. |

Das könnte Sie auch interessieren

Auswirkung auf Apotheken ist noch völlig unklar

EuGH: Arbeitszeit erfassen

Verstöße können zur Haftung bei Schäden führen

Arbeitszeit – was Sie in der Apotheke beachten müssen

Hinweise rund um die Interpharm

Fortbildung, ja bitte!

Aus der ADEXA-Rechtsberatung

Fragen rund um die Schwangerschaft (Teil 2)

Zur Gestaltung der Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag

Wem die Stunde schlägt …

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.