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Viel Arbeit für lau?

Apotheker erhalten bei eMedikationsplan umfangreiche Befugnisse – die Honorarfrage ist aber offen

cm/ral | Noch in diesem Herbst könnte der eMedikationsplan starten. Apotheker erhalten laut einem kürzlich von der Gematik veröffentlichten Leitfaden umfangreiche Befugnisse. Ihre Aufgaben werden ausführlich auf insgesamt 50 Seiten beschrieben. Weniger ausführlich sind die Informationen zum Honorar. Bislang ist nichts gesetzlich festgelegt.

Dem Leitfaden zufolge soll das pharmazeutische Personal den eMedikationsplan nicht nur aktualisieren, sondern auf Wunsch des Patienten auch erstellen dürfen. Das ist beim Papierplan bisher nicht der Fall. Im eHealth-Gesetz des damaligen Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe (CDU) war dies den Ärzten vorbehalten – ­gegen ein entsprechendes Honorar. Die Apotheker schauten in die Röhre: Sie durften den Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) lediglich ergänzen. Eine Vergütung hatte Gröhe dafür nicht eingepreist.

Was die Beteiligung betrifft, kommen die Apotheker dem Leitfaden nach diesmal also besser weg. „Der BMP und der eMedikationsplan werden künftig beide zur Verfügung gestellt“, schreibt die Gematik. „Ärzte, Zahnärzte und Apotheker erstellen und aktualisieren den eMedikationsplan. Dieser ist Datengrundlage für den BMP, der einen inhaltlichen Auszug aus dem eMedikationsplan darstellt und vorrangig an den Versicherten gerichtet ist.“ Bei der Vielzahl an Informationen, die der eMedikationsplan enthalten soll, klingt das nach viel Arbeit.

Fürs Honorar nicht zuständig

So detailliert die Gematik die Aufgaben der Apotheker beschreibt, für eine Sache ist sie nicht zuständig: die Bezahlung. Bisher ist im Entwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) lediglich ein Honorar für die Pharmazeuten vorgesehen, wenn sie medikationsbezogene Daten in die elektronische Patientenakte der Versicherten eintragen. „Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar 2021“, heißt es in dem Entwurf.

Regelung aus dem DVG gestrichen

Sind damit auch generell Arbeiten gemeint, die den Medikationsplan betreffen? Vermutlich eher nicht, denn dieser soll ja wie oben beschrieben nicht grundsätzlich Teil der ePatientenakte sein. Auch aus den Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum PDSG der Großen Koalition, über die DAZ.online vergangene Woche berichtete, geht keine entsprechende Anpassung hervor. Ursprünglich war eine Regelung im Digitale Versorgung-Gesetz vorgesehen, wonach die Apotheker für Arbeiten am eMedikationsplan bezahlt werden sollten. Diese wurde jedoch im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wieder gestrichen.

Gleichzeitig sind die Apotheker dem Gematik-Leitfaden zufolge verpflichtet, diese Arbeiten auszuführen, wenn der Kunde es wünscht: „Versicherte haben gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie gegenüber der abgebenden Apotheke einen Anspruch auf die Aktualisierung ihrer Medikationsdaten und die Speicherung auf der Gesundheitskarte.“ Bleibt zu hoffen, dass die Politik in puncto Honorar noch nachbessert. |

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