Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Deutsches Arzneibuch

Bekanntmachung einer Mitteilung zum Deutschen Arzneibuch (Empfehlungen der Deutschen Arzneibuch-Kommission)

vom 15. April 2020

(BAnz AT 07.05.2020 B7)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Arzneibuch-Kommission und deren Gremien vom 17. Juli 2009 (Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Deutschen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschafts­kreisen zur Kenntnis zu bringen.

Die Arbeitsgruppe Fette und Wachse beim Ausschuss Pharmazeutische Technologie hat in ihrer 48. Beratung den Entwurf einer revidierten Monographie für die Aufnahme in das DAB empfohlen.

Revision der Monographie

Calciumbehenat (Calcii behenas)

Der Entwurf wird hiermit bekannt gemacht (Anlage*).

Stellungnahmen zu den Entwürfen für das Deutsche Arzneibuch sind bis spätestens 7. Juli 2020 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 15. April 2020

65.1.02–2020–63234

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. K. Broich

 

* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Deutsches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amt­lichen Teil“ (BAnz AT 07.05.2020 B7).

 

 

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Atezolizumab

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 7. Mai 2020 (BAnz AT 07.05.2020 B4) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Atezolizumab (neues Anwendungs­gebiet: NSCLC, nicht-plattenepithelial, 1. Linie, Kombination mit Bevacizumab, Paclitaxel und Carboplatin)“ vom 2. April 2020 abgedruckt.**

Hessen

LAK: Berufsordnung

Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen,Körperschaft des öffentlichen Rechts

beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 14. März 2012, genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration am 29. März 2012, veröffentlicht in der PZ Nr. 18/2012, S. 1624 ff. und in der DAZ Nr. 18/2012, S. 2301 ff.

Beschluss:

Die Delegiertenversammlung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2020 folgende Änderung der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen beschlossen:

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 1 werden nach dem Wort „Heilkunde“ die Worte „durch den Apotheker“ eingefügt.

b) nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Ausübung der Heilkunde durch den Apotheker ist zulässig, sofern dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt.“

c) der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten „Teilnahme an den Ring­versuchen und den Testkäufen“ das Komma und der Halbsatz „die von der Landesapothekerkammer Hessen durchgeführt werden“ gestrichen.

b) in Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen und der bisherige Satz 5 wird zu Satz 4.

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, den 04.03.2020

LANDESAPOTHEKERKAMMER HESSEN

K.d.Ö.R

Ursula Funke

– Präsidentin –

 

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