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Das zahlt jetzt die Kasse

Antikörpertests auf SARS-CoV-2

jb/ral | Ärzte können Antikörpertests auf SARS-CoV-2 nun zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vergangene Woche mitgeteilt. Die Regelung gilt allerdings nur für Labortests, sogenannte Schnelltests müssen weiterhin privat bezahlt werden.

Der direkte Erregernachweis mittels PCR gilt noch immer als Goldstandard zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Nachgewiesen wird hier virale RNA, das ist ­bereits wenige Tage nach der Ansteckung möglich. In bestimmten Fällen können bei COVID-19-typischer Symptomatik jedoch auch Antikörpertests sinnvoll sein. Zweckmäßig könne diese Untersuchung zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion eine Woche nach Symptombeginn sein, so die KBV. Bei milden Verläufen ist ab der zweiten Woche nach Symptombeginn der direkte Erregernachweis mittels PCR-Test nämlich oft nicht mehr möglich. Dann kann eine SARS-CoV-2-Infektion aber indirekt durch serologische Verfahren, wie einen Antikörpertest, nachgewiesen werden. Wie die KBV vergangene Woche mitteilte, können diese Tests nun auch auf Kassenkosten durchgeführt werden – und zwar extrabudgetär.

Zweimal Blut abgeben

Für den Test muss sich der Patient zweimal im Abstand von 7 bis 14 Tagen Blut abnehmen lassen. Dabei soll die zweite Probe nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden. Außerdem muss die Untersuchung beider Proben für ein aussagekräftiges Ergebnis im selben Labor erfolgen. Untersucht wird auf Gesamtantikörper oder spezifisch auf IgG-Antikörper, die sich erst im späteren Verlauf der Infektion bilden. Von IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen rät die KBV ab, weil sie eine deutlich niedrigere Spezifität aufweisen, wie es heißt. Das bedeutet, dass die Gefahr eines falsch positiven Ergebnisses besteht, weil der Test auch auf Antikörper gegen ähnliche Erreger, wie andere Coronaviren, anschlägt.

Die KBV weist außerdem darauf hin, dass ein positiver Befund als indirekter Erregernachweis gelte und somit meldepflichtig sei. Wie beim PCR-Test müssten daher sowohl der veranlassende Arzt als auch der Laborarzt die Infektion dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Die lokalen Gesundheitsämter reichen die Meldungen dann an das RKI weiter.

Nur mit direktem Bezug erstattungsfähig

Ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik, zum Beispiel um herauszufinden, ob man irgendwann einmal Erregerkontakt hatte und möglicherweise immun ist, soll nach Ansicht der KBV jedoch nicht zulasten der GKV getestet werden. Die Spezifität der Verfahren sei bei der niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen nicht ausreichend. Daher sei das derzeit keine vertragsärztliche Leistung. Wer sich ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik testen lassen will – auf eigene Kosten, versteht sich – dem stehen Angebote wie das der Tübinger Firma CeGaT zur Verfügung. Diese bewirbt ihren laut eigener Aussage CE-zertifizierten ELISA-Test damit, dass er ausschließlich IgG-Antikörper gegen die S1-Domäne (RBD) des Spike-Proteins detektieren und so bestmögliche Spezifität auf SARS-CoV-2 gewährleisten soll. |

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