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Spahn legt nach: Bevölkerungsschutz­gesetz 2.0

Bereits getroffene Regelungen werden ergänzt – und Corona-fremde Themen

ks | Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) war stets bekannt für seine raschen Aufschläge in der Gesetzgebung – in der Corona-Krise hat er sein Tempo nochmals deutlich erhöht. Zu Wochenbeginn legte er eine Formulierungshilfe für ein Zweites Bevölkerungsschutzgesetz vor. Es soll die kürzlich bereits getroffenen Regelungen weiterent­wickeln und ergänzen. Vorgesehen sind aber auch davon ganz unab­hängige Änderungen. Zum Beispiel eine in der Apothekenbetriebsordnung, die Modellprojekte zur automatisierten Arzneimittelabgabe in Kliniken ermöglichen soll.

Während die Apotheker derzeit gespannt auf die Veröffentlichung von Verordnungen rund um die Arzneimittelversorgung in der Pandemie warten, erreichte am vergangenen Montagnachmittag die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verbände. Das geplante Gesetz, das „aus der Mitte des Bundestags“ eingebracht werden soll, knüpft an das Ende März beschlossene erste Bevölkerungsschutzgesetz sowie das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz an. Die hier getroffenen Regelungen und Maßnahmen sollen weiterentwickelt und ergänzt werden.

Im Infektionsschutzgesetz wird etwa die Meldepflicht präzisiert. So soll jetzt dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert werden. Dies war bislang nur in einer Verordnung geregelt. Neu ist, dass auch die Genesung oder ein negatives Laborergebnis zu melden sind. Weiterhin sollen diesbezügliche Tests symptomunabhängig Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs werden – auch wenn sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst vorgenommen werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll dies durch eine Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen können. Ferner soll Tierärzten in einer epidemischen Lage gestattet werden, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern für bedrohliche übertragbare Krankheiten durchzuführen.

Die im Infektionsschutzgesetz bereits verankerte Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung zur Sicherstellung der Versorgung, die Spahn bereits genutzt hat, soll künftig auch Impfstoffe erfassen. Zudem soll die Möglichkeit ergänzt werden, auch Regelungen für den Vertrieb sowie die Preisgestaltung treffen zu können.

Überdies wird eine Rechtsgrundlage für Pilotprojekte zu Gesundheits-Apps auf E-Rezept geschaffen.

Automatisierte Arzneimittelabgabe in Kliniken

Die Formulierungshilfe greift aber auch Themen auf, die nichts mit der Corona-Krise zu tun haben und teilweise schon als Änderungsanträge zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vorgesehen waren. Doch nun plant Spahn einen anderen Weg. So sollen unter anderem in der Apothekenbetriebsordnung (neuer § 31 a) Modellvorhaben zur Arznei­mittelversorgung in Krankenhäusern ermöglicht werden. Konkret soll es in regionalen Projekten möglich sein, dass Automaten, die von der Klinikapotheke betrieben werden, Arznei­mittel an die Stationen abgeben – auch ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal. Allerdings muss die Abgabe zuvor durch pharmazeutisches Personal veranlasst und autorisiert werden, Selbstbedienung soll so verhindert werden. Krankenhausversorgende Apotheken wären von solchen Projekten ausgeschlossen. Zudem soll es verstärkte Kontrollen durch einen Apotheker auf den Stationen geben. Betäubungsmittel sowie T-rezeptpflichtige Medikamente sind von den Modellvorhaben ausgeschlossen. In der Begründung heißt es, man wolle die Potenziale der Automatisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersuchen. Die Idee ist nicht ganz neu: Im August 2019 hatte sich bereits die Deutsche Krankenhausgesellschaft in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen, eine automatengestützte Kommissionierung durch Krankenhausapotheken zuzulassen – und zwar nicht nur als Modellprojekt.

Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich nächste Woche vom Bundeskabinett beschlossen. |

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