DAZ aktuell

Neue „Corona-Regeln“

Was muss in der Apotheke beachtet werden und was gilt wo?

jb/ral | In der Corona-Krise muss sich der Einzelhandel immer wieder auf neue Situationen einstellen. Seit Montag gelten in den meisten Bundesländern Lockerungen bei den Maßnahmen. Verbunden sind diese allerdings vielerorts mit verpflichtenden Auflagen – diese gelten zumeist, aber nicht immer auch für Apotheken, wie ­unser Überblick zeigt.

In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist bereits entschieden, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kunden und Personal in Einzelhandelsgeschäften sowie im öffentlichen Nahverkehr Pflicht ist. In anderen Bundes­ländern wird es bislang nur „dringend empfohlen“ (bis auf Ausnahmen in einzelnen Gemeinden; Stand 21. 4. 2020). Es könnten jedoch weitere Länder oder Städte bzw. Kommunen eine Maskenpflicht einführen.

Was gilt sonst und wo gilt es?

Baden-Württemberg

Platz pro Kunde: 20 m2 als Richtgröße
Einlasskontrollen (Mindestabstand und max. Kundenzahl eingehalten?): ja
Spuckschutz an der Kasse: vorgeschrieben
Bereithaltung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Bayern

Lockerungen für den Einzelhandel gelten ab 27. April; bei Apotheken bleibt es beim Mindestabstand von 1,5 Meter, keine Quadratmeterbeschränkung
Einlasskontrollen: ja
Bereithaltung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Berlin

Die Lockerungen sollten am 21. April – nach DAZ-Redaktionsschluss – beschlossen werden.

Brandenburg

1,5 Meter Mindestabstand. Außerdem dürfen sich nicht mehr als zehn Personen in Wartebereichen aufhalten.

Bremen

Einlasskontrollen: Geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts sind vorgeschrieben.
Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen: Hier sind vor allem Maßnahmen um Mindestabstände sicherzustellen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal. Außerdem muss gewährleistet sein, dass Warteschlangen und sonstige Ansammlungen von Menschen vermieden werden.

Hamburg

Mindestabstand 1,5 Meter

Hessen

Platz pro Kunde: 20 m2, Abstand von 1,5 Metern, wenn keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar ange­bracht werden.
Bereithaltung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Mecklenburg-Vorpommern

Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, Abstandsregeln müssen aber ein­gehalten werden.
Bereitstellung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Niedersachsen

Mindestabstand 1,5 Meter in der Öffentlichkeit, gilt nicht explizit für Apotheken
Zutritt zur Verkaufsfläche muss gesteuert und Warteschlangen ver­mieden werden.
Bereitstellung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Nordrhein-Westfalen

Quadratmeter pro Kunde: maximal eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche
Einlasskontrollen: Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern müssen getroffen werden.

Rheinland-Pfalz

Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, Mindestabstand 1,5 Meter
Einlasskontrollen: ja
Bereitstellung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Saarland

Mindestabstand von zwei Metern, wo immer es möglich ist
Bereitstellung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Sachsen

Quadratmeter pro Kunde: 20 m2, Mindestabstand 1,5 Meter
Einlasskontrollen: ja

Sachsen-Anhalt

Mindestabstand 1,5 Meter
Information der Kunden durch gut sichtbare Aushänge

Schleswig-Holstein

Quadratmeter pro Kunde: 10 m2, „Vereinzelungsmöglichkeit“ wartender Kunden vor der Tür.
Bereitstellung von Desinfektions­mitteln: empfohlen

Thüringen

Mindestabstand von 1,5 Meter 
Genauere Informationen bieten die Apothekerorganisationen auf Landesebene. |

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