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Pandemie Spezial

Kurzarbeit während der Krise

Welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen beschert uns die Corona-Pandemie?

jb/tmb/eda | Die Corona-Pandemie stellt uns zweifelsohne vor große medizinische Herausforderungen. Doch es ergeben sich im Alltag auch eine Menge weiterer Fragestellungen, die uns zuvor nur selten begegnet sind. Wie erhält man sein Gehalt bei Quarantäne? Was ist beim Thema Kurzarbeit zu beachten? ­Viele Antworten auf diese Fragen sind im Fluss und bedürfen einer Rechts­beratung im Einzelfall.

Klare Regeln gibt es für den Fall, dass ein Apothekenmitarbeiter als mögliche Kontaktperson vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird. Dann greift nämlich nicht der Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung (Dieser gilt nur bei Krankheit). Stattdessen hat der Betroffene gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalls gegenüber der zuständigen Behörde. Praktisch läuft das so ab, dass der Arbeitgeber in den ­ersten sechs Wochen die Zahlung übernimmt und sich das Geld anschließend auf Antrag von der Behörde erstatten lässt. Fällt der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger aus, erhält er danach Krankengeld.

Apotheke zu, was nun?

Doch was geschieht im umgekehrten Fall? Wenn die Apotheke auf behörd­liche Anordnung geschlossen wird, hätten die Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Gehalt, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. Denn der ­Arbeitgeber gerate dabei in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Im Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA) heißt es dazu, der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, beispielsweise auch bei Naturkatastrophen. Die ausgefallene Arbeitszeit müsse auch nicht nachgearbeitet werden. Allerdings ­haben die Arbeitgeber wiederum Ansprüche gegenüber der zuständigen Behörde, die eine Apotheke unter Quarantäne stellt. Dies betrifft gemäß § 56 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz sowohl den eigenen Verdienstausfall als auch die „weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Eine weitere Option bietet das Kurzarbeitergeld.

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Gähnende Leere – die Central Apotheke in den Münchener Stachus-Passagen am vergangenen Samstagnachmittag. Normalerweise herrscht am Zugang zur U-Bahn ­geschäftiges Treiben mit Touristen und Passanten aus aller Welt.

Kurzarbeit – für welche ­Betriebe kommt sie infrage?

Während sich manche Apotheken vor Arbeit seit Wochen kaum retten können, bleiben in Einkaufscentern und Flughäfen die Kunden weg. Werden Praxen wegen Quarantäne geschlossen, macht sich auch dies bei den Apotheken bemerkbar. Einige Inhaber ­haben deshalb bereits Kurzarbeit angemeldet, es ist damit zu rechnen, dass weitere folgen werden.

Angesichts der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Kurzarbeit und somit den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert. Voraussetzung ist zunächst, dass der ­Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden und Zeitguthaben abfeiern müssen. Außerdem muss für den Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall „erheblich“ sein, sodass die üblichen Arbeitszeiten deswegen vorübergehend „wesentlich“ verringert werden. Wesentlich bedeutet aktuell (rückwirkend zum 1. März 2020 bis Ende 2020), dass in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.

Dieser Empfehlung folgen derzeit viele Chefs. Durch kleinere Teams, die nicht miteinander arbeiten, soll gewährleistet sein, dass bei Infektion eines Mitarbeiters nicht das ganze Apothekenteam, sondern eben nur die eine Schicht in Quarantäne muss. So kann der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden. Dadurch können bei einigen Mitarbeitern Minusstunden entstehen, wenn sie eben nicht an fünf Tagen in der Woche, sondern nur an drei Tagen arbeiten oder nur jede zweite Woche zum Dienst eingeteilt sind. Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist zumindest in den Augen der Apothekengewerkschaft Adexa fraglich. Das Arbeitsaufkommen sei mindestens gleich geblieben, wenn es nicht sogar höher sei als sonst, begründet sie diese Bedenken.

Wenn aber die Öffnungszeiten zum Beispiel verkürzt werden, könnte tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen, so die Adexa. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeit anzeigen, Kurzarbeitergeld beantragen

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt und zwar schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Apotheke. Dabei ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erforderlich. Ein Formular dafür kann man auf der Website der jeweiligen Arbeitsagentur herunterladen. Auch das Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber beantragt – ein entsprechendes Formular befindet sich ebenfalls dort.

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Erstattungsleistung, d. h. es wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt. Für Angestellte bedeutet Kurzarbeitergeld, dass sie den Lohnausfall, der wegen der verkürzten Arbeitszeiten entstehen würde, teilweise erstattet bekommen. 60 Prozent bzw. 67 Prozent (bei einem Kind) der Differenz zwischen dem normalen und dem gekürzten Nettogehalt werden ­erstattet. Wenn es im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen gibt, sind die zu berücksichtigen. Überstunden sind abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird. Dabei kann Kurzarbeit nie einseitig angeordnet werden. Das heißt, es bedarf, wenn kein Betriebsrat besteht, einer Vereinbarung mit jedem einzelnen ­Arbeitnehmer, für den die Kurzarbeit beantragt werden soll.

Kurzarbeitergeld für Selbstständige?

Selbstständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Kurzarbeitergeld ist jedoch eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.

Grundsätzlich ist eine Absicherung von Selbstständigen aber möglich. ­Dafür müssen sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht haben. Dann haben sie Anspruch auf ­Arbeitslosengeld.

Der volle Sozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (AG- und AN-Anteil) muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Allerdings bekommen Arbeitgeber rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende 2020 die vollen Beiträge erstattet.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten müssen dokumentiert werden. Innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) muss der Inhaber die Aufzeichnungen bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen.

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls muss der Inhaber die Ursachen des Arbeitsausfalls darlegen und eine Erklärung abgeben, dass die Angaben nach bestem Wissen ­gemacht wurden. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der den Angaben zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Übrigens: Das Kurzarbeitergeld wird unter Vorbehalt ausgezahlt. Am Ende des Arbeitsausfalls gibt es eine Prüfung.

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In anderen Apotheken aushelfen und Urlaubsregelung

Für den Fall, dass man während der Kurzarbeit in einer anderen Apotheke aushilft, wurden Sonderregelungen geschaffen. Bei einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich, und dazu gehören explizit auch Apotheken, bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, ­soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Aufgrund der aktuellen Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis Ende des Jahres davon ab, die ­Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzu­fordern. ­Arbeitgeber sollen, wenn möglich, mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses ­Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Nach Ansicht der Arbeitsagentur sind nämlich Urlaubswünsche in der aktuellen Situation be­sonders zu schützen, damit es zum Beispiel möglich bleibt, Urlaubstage für die Kinderbetreuung zu nutzen.

Das Urlaubsentgelt muss der Arbeit­geber in der üblichen Höhe auszahlen. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Zum Weiterlesen

Was gilt für Arbeitnehmer in der Pandemie?
DAZ 2020, Nr. 13, S. 30

Welche Corona-Steuererleichterungen können Apotheken erwarten?
DAZ 2020, Nr. 16, S. 30

Krank während Kurzarbeit

Wird man nach Beginn der Kurzarbeit krank, wird das Kurzarbeitergeld bis zu sechs Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt. Für geplante Arbeitsstunden hat der Beschäftigte vollen Lohnfortzahlungsanspruch.

Bestand die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einführung der Kurzarbeit, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Es gibt dann Krankengeld.

Rente und Elterngeld

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten, also des reduzierten Verdienstes des Beschäftigten gezahlt.

Nach aktueller Rechtslage wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld mindernd auf das Elterngeld aus. Allerdings soll hier zeitnah nachgebessert werden. So sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell ­Einkommensverluste haben, zum Beispiel weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Zudem soll für Eltern bzw. Elternteile in system­relevanten ­Berufen die Möglichkeit ­geschaffen werden, ihre Elterngeld­monate aufzuschieben. |

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