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Krankschreibung weiter per Telefon möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beschlossen. Befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen fest­gestellt werden. Die Anamnese durch den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Kleine Änderungen beim T-Rezept

Die sogenannten T-Rezepte dienen der Verschreibung der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Sie bestehen aus einem zweiteiligen amtlichen Vordruck (Blatt I „Original“ und Blatt II „Durchschrift“). Seit dem 15. April existiert eine neue Version des T-Rezeptes und wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Die alten Formulare bleiben jedoch gültig und können aufgebraucht werden. Die für das T-Rezept geltenden Vorschriften ändern sich damit nicht. Bei der Überarbeitung wurde auf der Rückseite von Blatt II ein Feld für den Apo­thekenstempel ergänzt, um die Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Apothekenbetriebsordnung zu erleichtern. Außerdem wurde die T-Rezeptnummer auf sieben Ziffern erweitert. Ein Muster des neuen T-Rezepts finden Sie in DAZ 2020, Nr. 15, S. 89. T-Rezepte gibt es seit 2009. Immer mal wieder werden sie überarbeitet, zuletzt war das im Jahr 2016.

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