DAZ aktuell

Arbeiten auch am Sonn- und Feiertag

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz erlauben

ks | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung vorgelegt.

Seit dem 28. März sieht § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass das BMAS im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ohne Zustimmung des Bundesrats für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften per Verordnung erlassen kann. Die Tätigkeiten, für die die Ausnahmen gelten sollen, müssen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. In diesen Berufen soll die Arbeitszeit von derzeit acht auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden können – gegebenenfalls sogar darüber hinaus, wenn andere Maßnahmen nicht greifen oder möglich sind. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten – dringende Ausnahmefälle bestätigen auch hier die Regel. Die tägliche Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, darf aber neun Stunden nicht unterschreiten. Innerhalb von vier Wochen muss ein Ausgleich stattfinden. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Bis zu zwölf Stunden dürfen es auch an diesen Tagen sein. Ein Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Andere Regelungen auf Länderebene sollen in Kraft bleiben, soweit sie längere Arbeitszeiten ermöglichen oder für Tätigkeiten gelten, die im Verordnungsentwurf nicht genannt sind. |

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