DAZ aktuell

Zwei Packungen Paracetamol abgeben – ist das erlaubt?

Heilberufliches Ermessen „schlägt“ Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

jb/ral | Die Abgabe von Paracetamol ohne Rezept ist in Deutschland bereits seit März 2009 auf 10 g begrenzt. Doch nach wie vor wirft diese Regelung Fragen auf. Die Corona-bedingt große Nachfrage nach Paracetamol hat aktuell zur Diskussion darüber geführt, ob jeweils nur eine Packung à 10 g Paracetamol in der Apotheke abgegeben werden darf oder es – wie bei jedem anderen OTC-Arzneimittel auch – im heilberuflichen Ermessen des Apothekers liegt, wie viele Packungen er gleichzeitig verkauft.

Zwei Packungen Paracetamol abgeben – ist das erlaubt?

Bei einer ganzen Reihe von Wirkstoffen hängt die Verschreibungspflicht davon ab, wie hoch die Einzeldosis ist und wie viele Einheiten beziehungsweise wie viel Wirkstoff in einer Packung enthalten ist. Auch für Paracetamol gibt es seit einigen Jahren solche Beschränkungen. Hier dürfen zur oralen Anwendung bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und/oder Fieber maximal 10 g Paracetamol pro Packung enthalten sein. Es stellt sich aber immer wieder, und angesichts der aktuellen Paracetamol-Hamsterkäufe gerade verstärkt die Frage, ob man daraus ableiten kann, dass jeweils nur eine Packung abgegeben werden darf. Oder obliegt diese Entscheidung dem heilberuflichen Ermessen eines jeden Apothekers? DAZ.online hat bei der Arzneimittelrechtsexpertin Dr. habil. Sabine Wesser nachgefragt. Sie erklärt: „Die AMVV nennt die Packungsgröße, die verschreibungspflichtig ist. Die Abgabe von Packungsgrößen, die von der Verschreibungspflicht nicht erfasst sind, wird durch die AMVV nicht berührt.“ Deswegen haben ihrer Ansicht nach diejenigen recht, die die Abgabe mehrerer solcher OTC-Packungen in das heilberufliche Ermessen der abgebenden Person stellen. Für die Praxis heißt das – lässt man die aktuelle Beschränkung aufgrund der Engpässe mal außen vor –, dass es grundsätzlich möglich ist, mehrere Packungen Paracetamol abzugeben. Vorausgesetzt es gibt einen plausiblen Grund dafür und keinen Hinweis auf eine missbräuchliche Anwendung oder eine Gefährdung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Ob das der Fall ist, muss jeder Apotheker selbst einschätzen. |

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