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Zava-Rezepte beliefern geht, Rezeptänderungen nicht

Neue Kooperation von Noventi wirft Fragen auf

bro/ral | Über den britischen Tele­medizin-Anbieter Zava landen derzeit immer mehr E-Rezepte in der Warenwirtschaft deutscher Apotheken. Stellt sich die Frage, ob diese Rezepte auch beliefert werden dürfen. DAZ.online hat recherchiert und kann die Frage mit „Ja“ beantworten – bis auf eine Ausnahme.

Die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes lässt weiter auf sich warten. Und trotzdem kommen aktuell zunehmend elektronische Rezepte in den Apotheken an. Das liegt an einer neuen Kooperation zwischen dem Dienstleistungskonzern Noventi und der britischen Online-Apotheke Zava. Bisher gingen Zava-Rezepte ausschließlich an eine ausländische Versandapotheke. Durch Noventi und ihre Digital-Anwendung „Call my Apo“ können Patienten ihr E-Rezept jetzt auch an eine der etwa 5000 teilnehmenden deutschen Apo­theken weiterleiten.

DAZ.online wurde gefragt, ob diese Zava-Rezepte beliefert werden dürfen, da sie ja ohne vorherigen direkten Arztkontakt ausgestellt wurden.

Es gilt: Grundsätzlich sind Rezepte aus ausschließlicher Online-Beratung in Deutschland mittlerweile erlaubt. Allerdings gilt auch, dass es dabei einiges zu beachten gibt, wie verschiedene Kammern nun noch einmal betont haben. So sei es für Apotheker „maßgeblich“, dass eine qualifizierte elektronische Signatur des Arztes vorliegt. Deswegen kommt die bayerische Apothekerkammer auch zu dem Schluss: „Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind auch weiterhin arzneimittelrechtlich für eine Belieferung durch die Apotheke nicht ausreichend.“ Wichtig sei auch, dass die Apotheke die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllen könne, denn der Apothekenleiter müsse die Rückverfolgbarkeit des verordnenden Arztes sicherstellen. Die Apotheker müssten zudem beachten, dass E-Rezepte nicht doppelt beliefert werden. Außerdem müssten eventuelle Änderungen an der Verordnung auf dem E-Rezept elektronisch dokumentiert werden. Die Apotheker sollen prüfen, ob sie diese Vorgaben einhalten können und mit ihrem Softwareher­steller darüber sprechen, empfiehlt die Kammer.

Noventi sieht Sorgen als „unbegründet“

Der Noventi-Konzern sieht in diesen Vorgaben keine Probleme. In einem Schreiben, das DAZ.online vorliegt, erklärt die Noventi, dass sie bei der Erarbeitung des Projektes auf diese Punkte geachtet habe. Die Sorgen der Apotheker seien „unbegründet“, heißt es darin. „Denn mit Zava-Rezepten, die Sie über Ihre callmyApo Apotheken-Plattform erhalten, werden alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.“ Alle Zava-Rezepte seien mit einer qualifizierten elektronischen Arzt-Signatur versehen. Durch Änderung des Bestellungsstatus nach Ausgabe des Medikamentes auf „Abgeholt“ werde das Zava-Rezept in der Apotheke wiederum mit einer elektronischen Signatur versehen. Dass Zava-Rezepte nur einmal eingelöst werden, werde ebenfalls durch die Änderung des Bestellungsstatus auf „Abgeholt“ sichergestellt.

Allerdings räumt der Konzern auch eine kleine Lücke ein. Denn: „Eine qualifizierte elektronische Signatur durch die Apotheke ist erst mit der Einführung der TI möglich. Änderungen auf der Verschreibung erfordern daher die Ausstellung eines neuen Rezeptes.“ Das heißt konkret: Muss der Apotheker seinerseits das E-Rezept ändern, ist dies derzeit noch nicht möglich. Der Patient müsste sich in diesem Fall eine neue Verordnung besorgen. |

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