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Was ändert sich im neuen Jahr?

Neuregelungen zum Jahreswechsel und darüber hinaus

BERLIN (ks) | Bundesgesundheits­minister Jens Spahn hat Ende vergangenen Jahres zufrieden Bilanz gezogen: In 20 Monaten habe sein Haus 20 Gesetze auf den Weg gebracht. „Das macht die Versorgung ganz konkret besser“, ist der Minister überzeugt. Was ist nun neu seit dem 1. Januar 2020? Und welche Änderungen werden erst im Laufe des Jahres wirksam? Wir geben einen Überblick über die für Apothe­ken relevantesten Neuregelungen.

Arzneimittelpreisverordnung

Für Apotheken von Bedeutung sind zunächst die höheren Vergütungen, die es seit dem Jahreswechsel für Notdienste und die Bearbeitung von BtM- und T-Rezepten gibt. Der Zuschlag für den Notdienst steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Für BtM- und T-Rezepte gibt es statt 2,91 Euro nun 4,26 Euro. Über die höhere Notdienstpauschale sollen den Apotheken laut Änderungsverordnung insgesamt 50 Millionen Euro zusätzlich zufließen – die Notdienstpauschale soll künftig rund 350 Euro betragen –, die Erhöhung im BtM-Bereich soll 15 Millionen Euro mehr pro Jahr bringen.

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Bonpflicht

Direkt spürbar wird auch die neue Bonpflicht, die zum bereits Ende 2016 verabschiedeten „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ gehört. Jedem Kunden muss nun ein ausgedruckter Bon angeboten werden – alternativ kann er auch elektronisch, etwa auf das Smartphone, übermittelt werden. Eigentlich müssen elektronische Kassen seit dem 1. Januar auch durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein, eine Aufgabe, die den Anbietern der Kassensysteme obliegt. Allerdings wurde hier bereits ein behördlicher Aufschub gewährt: Bis Ende September soll es nicht be­anstandet werden, wenn die Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheits­einrichtung verfügen.

Masernschutzgesetz, Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen

Zum 1. März 2020 wird das Masernschutzgesetz in Kraft treten. Dann gibt es eine Masernimpfpflicht für alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas betreut werden oder in bestimmten Gemeinschafts­unterkünften untergebracht bzw. dort beschäftigt sind. Ebenso für Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind und dort mit Patienten Kontakt haben – Apotheken zählen nicht dazu. Zudem sollen künftig alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Masernimpfungen verabreichen dürfen und die Aufklärung zu Schutzimpfungen gestärkt werden. Ferner setzt das Gesetz den Rahmen für Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken. Krankenkassen müssen mit einzelnen Apothekern, „Gruppen“ von Apothekern sowie ihren Landesapothekerverbänden entsprechende Verträge aufsetzen, sofern diese sie dazu auffordern. Die Apotheker müssen zuvor ärztlich geschult werden. Die Projekte sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen und zudem nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.

Mit dem Masernschutzgesetz kommt im März auch das Wiederholungs­rezept: Ärzte können zukünftig darüber entscheiden, ob sie „normal“ gültige Verordnungen ausstellen oder solche, die länger gültig sind und in der Apotheke bis zu drei weitere Male beliefert werden können. Im Auge hat der Gesetzgeber insbeson­dere Rezepte für Chroniker, die kon­tinuierlich mit einem Arzneimittel versorgt werden.

Sonstige Neuerungen im Gesundheitsbereich

Terminservicestellen: Bis zum 1. Januar umgesetzt sein mussten auch Regelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). Damit Patienten schneller Arzttermine bekommen, sind die Terminservicestellen nun täglich an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden bundesweit einheitlich über die Telefonnummer 116117 erreichbar. Zusätzlich können Termine nun online vereinbart werden. In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstunden­zeiten an Arztpraxen oder Notfall­ambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt.

Apps auf Rezept

Ende 2019 ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) in Kraft getreten. Es sieht unter anderem vor, dass Ärzte nun digitale Anwendungen (Apps), beispielsweise Tagebücher für Diabe­tiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck verschreiben können. Voraussetzung ist, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuvor Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit des Produkts geprüft und sie in ein Verzeichnis aufgenommen hat. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert. Zu den Neuerungen des DVG gehört überdies, dass Apotheken verpflichtet werden, sich bis Ende September 2020 an die Telematik-Infrastruktur anzuschließen. Sanktionen im Fall, dass dies nicht klappt, sind allerdings – anders als bei den Ärzten – nicht vorgesehen. Ferner können Ärzte nun auf ihrer Internetseite über ihre Videosprechstunden informieren. Zudem wird die Grundlage für die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln und häuslicher Krankenpflege geschaffen.

Früherkennung und Zahnersatz

Seit 1. Januar 2020 haben alle Frauen ab 20 Jahren einen Anspruch auf neue Leistungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom). Zudem steigen zum 1. Oktober die Festzuschüsse zum Zahnersatz von derzeit 50 Prozent auf 60 Prozent der Kosten. Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben und dies nachweisen können, erhalten sogar noch höhere Zuschüsse.

Neue Gehaltstarif­verträge zum 1. Januar

Ganz frisch sind auch die neuen Gehaltstarifverträge für Apothekenmitarbeiter: Die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben sich kurz vor Weihnachten darauf verständigt, dass Apothekenmitarbeiter und Auszubildende ab dem 1. Januar 2020 1,9 Prozent mehr Lohn bekommen. 2021 kommt dann eine weitere Erhöhung um 1,5 Prozent dazu. Außerdem soll es schon ab 2020 einen Urlaubstag zusätzlich geben. Dies gilt bundesweit mit Ausnahme der Regionen Nordrhein und Sachsen. Doch auch in Nordrhein gibt es zum 1. Januar einen neuen Gehaltstarif, den Adexa mit der TGL Nordrhein ausgehandelt hat. Er ist noch nicht unterzeichnet – noch geht es um letzte rechtliche Klarstellungen. Vorgesehen ist jedoch, dass das Apothekenpersonal 3 Prozent mehr Lohn erhält. Zudem wird es erstmals einen eigenen Tarif für Filialleiter geben. Fehlt noch Sachsen: Hier verhandelt Adexa und Sächsischer Apothekerverband derzeit erstmals über einen Rahmen- und Gehaltstarifvertrag.

MDK-Reform

Die Medizinischen Dienste, die im Auftrag der Krankenkassen tätig werden, werden alle zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und organisatorisch von den Krankenkassen gelöst. Dieses soll ihre Unabhängigkeit gewährleisten und sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung stärken.

Implantateregister

Menschen mit Implantaten sollen schnell über mögliche Risiken oder Komplikationen mit dem jeweiligen Produkt informiert werden können. Das „Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters“ regelt den Aufbau und die Funktion eines solchen Registers. Es sieht im Sozialgesetzbuch V überdies neue Regelungen vor, die die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschleunigen sollen (zwei Jahre statt drei Jahre). Es korrigiert überdies einen Fehler, der beim Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung unterlaufen war: Seit dem 18. Dezember gilt die Importförderklausel nicht mehr für Biologika und Zytostatika zur parenteralen Anwendung.

Kassenfinanzen

Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanz­reserven von mehr als einer Monatsausgabe ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben. Außerdem sind die Krankenkassen mit dem MDK-Reformgesetz zum schrittweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven verpflichtet. Somit profitieren deren Versicherte zeitnah bei der Festlegung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge. |

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