Gesundheitspolitik

Rewe fällt DocMorris-Werbung auf die Füße

Wettbewerbszentrale vermisst Pflichtangaben

ks | Rewe muss für eine Werbung von DocMorris in einem Werbeflyer der Lebensmittel­kette geradestehen. Das Land­gericht Köln befand die zwei­seitige Annonce für unzulässig, weil sie den Anforderungen an die für die Arzneimittelwerbung nötigen Pflichtangaben nicht genüge. (Urteil vom 7. Januar 2020, Az.: 81 O 90/19)

Im April 2019 hatte Rewe einen mehrseitigen Werbeflyer – „Rewe – Deine Services“ – verteilt. Der niederländische Versender DocMorris hatte darin eine doppelseitige Anzeige geschaltet, auf die die Wettbewerbszentrale aufmerksam wurde. Diese Ausgestaltung der Werbung, so meinte der Verein, verstoße gegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz. Danach ist bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.

Wie sah es nun im Rewe-Flyer aus? Auf der linken Seite fand sich auf der oberen Hälfte neben einem Foto von zwei Nordic-Walkern in der Natur ein Text mit dem Titel „Schwungvoll in den Frühling“. Darin geht es um Erkrankungen des Bewegungsapparates und um schmerzende Muskeln und Gelenke. „Hier hilft unser Exklusivangebot Diclo-ratiopharm Schmerzgel“, heißt es dann. Und zum Schluss: „Das Beste dabei: Wenn Sie aus diesem Magazin bestellen, erhalten Sie Diclo-ratiopharm Schmerzgel bei DocMorris zum exklusiven Sonderpreis.“ Eine Pflichtangabe war hier nicht zu finden. Auf der rechten Doppelseite befand sich dann auf der oberen Hälfte eine Werbung für das Schmerzgel, das die Packung zeigt. Hier gibt es sodann einen Sternchenhinweis, der zur Pflichtangabe führt.

Die Frage war nun: War die Werbung als eine Gesamtheit zu sehen, sodass der einmalige Sternchenhinweis genügte? Oder wäre er auf der ersten Seite der Doppelseite notwendig anzubringen gewesen? Rewe und DocMorris verneinten einen Wettbewerbsverstoß und der Lebensmittelhändler gab auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung ab. So ging der Fall vor das Landgericht Köln, wo man der Auffassung der Wettbewerbszentrale folgte, dass der angesprochene Verbraucher die Werbung nicht einheitlich wahrnehme. Bei der konkreten Seitengestaltung sei keine weitere optische Einbindung der Werbungen erfolgt, als dass sie sich gegenüberliegen. So hätten sie einen farblich anders gestalteten Hintergrund. Maßgeblich sei aber insbesondere, dass die Werbung auf der linken Doppelseite als Einführungstext für die gesamte Seite verstanden werde – und nicht als spezieller Text für das Diclo-Schmerzgel.

Das Landgericht verurteilte Rewe daher bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, diese Art der Werbung künftig zu unterlassen; zudem sind die Abmahnkosten zu erstatten. |

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