Gesundheitspolitik

Anklage gegen Kölner Apothekerin

Tod durch verunreinigte Glucose-Mischung / Verteidigung: Tragischer Fall, aber Mandantin unschuldig

ks | Ende September vergangenen Jahres sorgte der tragische Tod einer Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes für Schlagzeilen: Die junge Frau hatte zuvor eine Glucose-Mischung aus der Kölner Apotheke zu sich genommen – doch diese war toxisch verunreinigt. Nun hat die Staatsanwaltschaft Köln eine 50-jährige Apothekerin angeklagt. Der Angeschuldigten wird fahrlässige Tötung und versuchter Mord durch Unterlassen vorgeworfen.

Ein Jahr ist es her, dass die Heilig Geist-Apotheke in Köln-Longerich deutschlandweit Schlagzeilen machte. Zwei Frauen erhielten dort toxisch verunreinigte Glucose-Mischungen zur Herstellung von Glukose-Toleranztests – in einem Fall mit tödlichen Folgen.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Köln ihre Anklageschrift gegen eine Apothekerin vorgelegt. Damit ist nun das Landgericht Köln am Zug: Es muss entscheiden, ob sie die Anklage zur Hauptverhandlung und damit das Hauptverfahren zulässt.

Wie das Gericht mitteilt, wirft die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Apothekerin – für sie gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung – zwei Taten vor. Zum einen geht die Ermittlungsbehörde davon aus, dass die Apothekerin durch Fahrlässigkeit den Tod beziehungsweise die Körperverletzung von zwei Apothekenkundinnen verursacht hat. Und zwar, indem sie unbewusst durch eine sorgfaltswidrige Verwechselung von Standgefäßen Glucosemonohydrat mit Lidocainhydrochlorid verunreinigte. Dieses sei später als Glucose-Abfüllung in der Apotheke an Kundinnen ausgegeben worden.

Eine Frau bemerkte einen bitteren Geschmack

Während eine Kundin den bitteren Geschmack der mit der verun­reinigten Glucose hergestellten Lösung erkannte und deswegen am 17. September 2019 in der Praxis ihres Gynäkologen nur einen Schluck der Lösung getrunken habe, habe die andere Schwangere zwei Tage später morgens in derselben Praxis die Lösung ganz ausgetrunken. Während sich die erste Frau nach einer stationären Aufnahme rasch von der Lidocain-Vergiftung erholt habe und die Klinik am nächsten Tag verlassen konnte, ging es für die zweite Patientin tödlich aus. Sie wurde vormittags bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie mangels Puls reanimiert werden musste. Gleichzeitig wurde im Wege eines Notkaiserschnitts ihr Kind zur Welt gebracht – es starb laut Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Tag an seiner Frühgeburtlichkeit oder an einer Lidocain-Vergiftung. Seine Mutter starb noch am Nachmittag des gleichen Tages an der Vergiftung.

Foto: Gerhardt Seyberth – stock.adobe.com

Tod nach Glucose-Test: Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen eine Kölner Apothekerin.

Sogar versuchter Mord durch Unterlassen?

Im zweiten Fall der Anklage bewertet die Staatsanwaltschaft das weitere Verhalten der angeschuldigten Apothekerin am 19. September 2019 sogar als versuchten Mord durch Unterlassen – und zwar an der Mutter und ihrem Baby. Die Behörde geht davon aus, dass die Apothekerin nach Hinweisen aus der gynäkologischen Praxis und dem behandelnden Krankenhaus auf die Vorfälle vom 17. und 19. September sowie nach einer Kontrolle der eigenen Bestände und einer Besprechung mit ihren Mitarbeitern spätestens um die Mittagszeit hätte wissen müssen, dass eine Lidocain-Vergiftung als Ursache für den schlechten Gesundheitszustand in Betracht kommt.

Gleichwohl, so die Staatsanwaltschaft, habe sie pflichtwidrig eine entsprechende Mitteilung an das behandelnde Krankenhaus unterlassen. Dies habe verhindert, dass die später Verstorbenen vergiftungsspezifisch behandelt werden konnten, was nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft die Rettungschancen erhöht hätte. Die Angeschuldigte habe „billigend in Kauf genommen“, dass die Verstorbenen auch aufgrund ihrer unterlassenen Mitteilung (früher) versterben könnten – das reicht für eine vorsätzliche Tat.

Warum zwei Anklagen?

Davon, dass eine solche Mitteilung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zur Rettung der Verstorbenen geführt hätte, geht allerdings auch die Staats­anwaltschaft nicht aus. Weil dieser Umstand nicht feststeht, hat sie Anklage wegen „versuchten Mordes“ erhoben, obwohl die beiden Verstorbenen tatsächlich nicht überlebt haben. Als sogenanntes Mordmerkmal, das eine Tötung zum „Mord“ macht, sieht die Staatsanwaltschaft eine „Ver­deckungsabsicht“ gegeben. Sie habe so gehandelt, um die im Raum stehenden Fahrlässigkeitsdelikte zu verdecken. Dies haben die Verteidiger der Apothekerin im Ermittlungsverfahren allerdings dezidiert bestritten, wie das Gericht mitteilt.

Es scheint auf den ersten Blick widersprüchlich, dass die Staatsanwaltschaft gleichzeitig auch Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhebt – zumal das versuchte Tötungsdelikt schwerer wiegt. Sie hält dies allerdings aus Klarstellungsgründen für erforderlich, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Es müsse sich auch aus der rechtlichen Würdigung ergeben, dass tatsächlich Menschen zu Tode gekommen sind.

Verteidigung weist Vorwürfe zurück

Die Freiburger Kanzlei Friedrich Graf von Westfalen hat die Ver­teidigung der Apothekerin übernommen. In einer Stellungnahme zur Anklageerhebung wirft Anwalt Dr. Morton Douglas der Staatsanwaltschaft vor, ihre Anklage entbehre jeglicher Grundlage. „Die Vorwürfe sind falsch und werden entschieden zurückgewiesen“. Die Staatsanwaltschaft habe weder ermitteln können, wie die Glucose verunreinigt werden konnte, noch wer dafür verantwortlich ist. Vor allem kann Douglas den Vorwurf des versuchten Mordes zur Verdeckung der angeblichen Fahrlässigkeitstat nicht nachvoll­ziehen. Die Apothekerin habe unmittelbar, nachdem sie am 19. September 2019 vom Zusammenbruch des Opfers erfuhr, das Glucose-Gefäß an die Klinik ausgehändigt. Hätte sie es nicht eher beseitigen müssen, wenn sie etwas hätte verheimlichen wollen? Auch die Unterstellung, die Apothekerin habe den Tod der Schwangeren billigend in Kauf genommen, sei „vollkommen abwegig“, so der Anwalt. Er ist überzeugt, dass sich die Unschuld der Apothekerin im weiteren Verfahren erweisen wird.

Bis das Gericht entschieden hat, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, kann nun noch einige Zeit vergehen. |

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