Gesundheitspolitik

Kein Einblick in Rabattverträge

ks | Seit es Rabattverträge gibt, ärgern sich Apotheker, dass die tatsächlichen Einsparungen der Kassen geheim bleiben. Zwar veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium regelmäßig eine Gesamt-Einsparsumme aller Krankenkassen – aber wie hoch die Nachlässe im Einzelnen sind, bleibt im Dunkeln. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Unbeteiligte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Recht auf Auskunft haben, wie viel Rabatt ein Arzneimittelhersteller einer Krankenkasse für ein Arzneimittel gewährt (Urteil vom 17. Juni, Az.: 10 C 22.19). Die Klage eines Apothekers, der von einer Betriebskrankenkasse erfahren wollte, wie viel Rabatt ihr der Originalhersteller von Prograf 1 mg Kapseln 100 Stück (Astellas) für dieses Arzneimittel gewährt, ist damit endgültig gescheitert. In erster Instanz war ihm der Auskunftsanspruch noch gewährt worden. Nun heißt es im Urteil aus Leipzig, dass dem Apotheker zwar grundsätzlich ein Informa­tionszugangsanspruch zustehe. Denn die Krankenkasse sei eine Behörde des Bundes im Sinne des IFG und als solche verpflichtet, Informationen zu erteilen. Allerdings: Es gibt gesetzliche Ausschlussgründe. So darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Bei der hier begehrten Auskunft handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis – und eine Einwilligung gab es nicht. Das Gericht nimmt hier ein berechtigtes und wettbewerbsrelevantes Geheimhaltungsinteresse an. Die Höhe des vereinbarten Rabattes lasse für Wettbewerber nämlich Rückschlüsse auf die Gewinnmarge des Pharmaunternehmens und seine kalkulatorischen Grundlagen zu. Die Wettbewerbsrelevanz entfalle auch nicht dadurch, dass der Wirkstoff Tacrolimus seit dem Jahr 2014 auf der Substitutionsausschlussliste steht. Denn zumindest mit Reimporteuren, die das Tacrolimus-Prä­pa­rat ebenfalls vertreiben, stehe Astellas weiterhin im Wettbewerb.

Zudem wäre das Bekanntwerden eines vereinbarten Rabattes auch geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen – ein weiterer IFG-Ausschlussgrund. „Müsste die (…) Rabatthöhe auf der Grundlage des IFG preisgegeben werden, stellte dies die Funktions­fähigkeit des Systems von Rabattvereinbarungen zwischen ge­setzlichen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen insgesamt infrage“, so die Bundesrichter. |

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