Gesundheitspolitik

Steuerbefreiung für Alkohol verlängert

ks | Apotheken waren in den vergangenen Monaten gefragt, wenn es darum ging, Desinfektions­mittel für die Hände oder auch für Flächen herzustellen. Die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sorgte während der Corona-Hochphase dabei für wichtige Ausnahmeregelungen: Per Allgemeinverfügung wurde unter anderem Apotheken die Herstellung gewährt – befristet für 180 Tage, wie es die Biozid-Verordnung vorsieht. Dabei durften sie sogar Ethanol aus Schnapsbrennereien beziehen. Überdies haben sich die zuständigen Zoll­behörden im vergangenen März darauf verständigt, dass Apotheken auch unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektions­mitteln als Biozide steuerfrei verwenden dürfen. Denn eigentlich sind Alkoholerzeugnisse laut Alkoholsteuergesetz nur von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG). Zunächst war diese Regelung bis Ende Mai befristet – nun wurde sie bis Ende 2020 verlängert.

Doch was ist mit den befristeten Ausnahmen der Bundesstelle für Chemikalien, die Apotheken überhaupt erst die Herstellung dieser Desinfektionsmittel ermöglichen? Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft Ende September aus, die für Händedesinfektionsmittel am 6. Oktober. Hierzu lässt die ABDA in einem FAQ wissen, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen der BAuA beantragt habe. Die Genehmigung stehe allerdings noch aus. Indessen setzt sich die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) beim Bundesgesundheitsministerium dafür ein, dass Apotheken Desinfektionsmittel nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung weiterhin ohne Genehmigung herstellen können. |

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