Gesundheitspolitik

AOK-Klagen abgewiesen

SG Kassel: Verjährung der Umsatzsteuer nicht gehemmt

tmb | Im Dezember 2019 hatten einige Krankenkassen von zahlreichen Apotheken Erklärungen gefordert, auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2015 zu verzichten. Um die Verjährung zu unterbrechen, wurden einige Apotheken sogar verklagt. Die ersten dieser Klagen hat das Sozialgericht Kassel nun abgewiesen.

Die Kassen hatten argumentiert, sie hätten Umsatzsteuer auf den gesetzlichen Herstellerabschlag entrichtet, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen seien. Dies ist jedoch umstritten. Dennoch wollten einige Krankenkassen ihre erwarteten Ansprüche vor den Finanzgerichten geltend machen. Damit mögliche Ansprüche für 2015 nicht verjähren, hatten sie vor dem Jahresende 2019 von Apotheken diesbezügliche Verzichtserklärungen gefordert. Manche drohten deshalb sogar mit Klagen. Während in einigen Bundesländern offenbar nur wenige Apotheken verklagt wurden, waren bis Anfang Februar 2020 beim Hessischen Apothekerverband etwa 120 Klagen gegen Apotheken in Hessen bekannt.

Bisher 15 Bescheide von einer Kammer

Das Sozialgericht Kassel hat nun die ersten dieser von der AOK Hessen eingereichten Klagen per Gerichtsbescheid abgewiesen. Ein Sprecher der Kasse erklärte gegenüber DAZ.online, bisher gebe es 15 Bescheide des Sozialgerichts Kassel. Bisher habe nur eine Kammer des Gerichts Bescheide erlassen.

Aus einem dieser Bescheide der 12. Kammer (SG Kassel, 20.5.2020, Az. S 12 KR 955/19) geht hervor, dass allein beim Sozialgericht Kassel 74 Klagen eingegangen sind. Zugleich hatte die AOK Hessen beantragt, die Verfahren ruhend zu stellen. Die Klagen seien ohne Begründung, nur zur Hemmung der Verjährung anhängig gemacht worden. Das Gericht stellt in seinem Bescheid ausführlich die Position der beklagten Apo­theke dar. Demnach enthalte die Klage keinen schlüssigen Sachvortrag. Die Klägerin erkläre nicht, aus welchem Lebenssachverhalt sie ihre Forderung ableite, worauf sie ihren Anspruch stütze und wie sich der geforderte Betrag zusammensetze. Die beklagte Apotheke argumentierte, die Klage sei als unzulässig zu verwerfen, weil die AOK Hessen den Klage­gegenstand nicht hinreichend bezeichnet habe.

Das Gericht wies diese Klage am 20. Mai ohne mündliche Verhandlung ab. Die Klage sei nicht begründet. Unabhängig davon, ob ein Rechtsgrund bestehe, sei ein Anspruch aus dem Jahr 2015 verjährt. Die vorliegende Klage sei nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Zur Begründung machte sich das Gericht die „insgesamt überzeugenden“ tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der beklagten Apotheke zu eigen.

Entscheidungen anderer Kammern stehen aus. Die AOK Hessen prüft derzeit, ob sie gegen die bisher bekannten Bescheide in Berufung geht, erklärte die Krankenkasse gegenüber DAZ.online. Der Hes­sische Apothekerverband verwies auf ein Gespräch mit dem AOK-Vorstand, das für Mitte Juli geplant sei. |

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