Management

Schwangere sind nicht kündbar

ks | Der gesetzliche Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch, wenn die schwangere Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hat. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) greift der Schutz bereits ab Abschluss des Arbeitsvertrags. (Urteil vom 27.02.2020, 2 AZR 498/19)

Geklagt hatte eine Anwaltsfach­angestellte, die im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag mit einem Anwalt abgeschlossen hatte, der zum 1. Februar 2018 beginnen sollte. Im Januar stellte sie eine Schwangerschaft fest. Wegen einer Vorerkrankung wurde ihr mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot attestiert. Als sie dies dem Anwalt mitteilte, kündigte dieser mit Schreiben vom 30. Januar – darauf bauend, dass das Arbeitsverhältnis noch gar nicht begonnen habe. Im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren waren sich die Gerichte jedoch einig: Diese Kündigung war nichtig. Das BAG räumt zwar ein, dass der Wortlaut der entscheidenden Norm nicht eindeutig sei: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist. Doch das BAG legt sie zugunsten der Arbeitnehmerin aus: Das auf eine Beschäftigung gerichtete Rechtsverhältnis entstehe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Dies stehe auch im Einklang mit EU- und Verfassungsrecht. |

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