Gesundheitspolitik

Das nächste Pandemiegesetz

Zweites Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet

ks | Innerhalb nicht einmal eines Monats hat der Gesetzgeber das zweite Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. Vergangene Woche stimmten sowohl Bundestag als auch Bundesrat dem – zustimmungspflichtigen – Gesetz zu. Damit ist unter anderem der Weg frei für mehr Corona-Tests.

Einige strittige Regelungen aus dem ersten Referentenentwurf sind im jetzt beschlossenen Gesetz nicht mehr vorhanden. Gestrichen wurden insbesondere die Bestimmungen zu einer Immunitätsdokumentation, aber auch die überraschend vorgesehene Rechtsgrundlage für Modellprojekte zur automatisierten Arzneimittelabgabe auf Krankenhausstationen.

Ein wesentliches Ziel des Gesetzes ist, den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zu stärken und die Testungen auf SARS-CoV-2 auszuweiten – auch symptomunabhängig soll getestet werden können, insbesondere in Heimen und Krankenhäusern. Die Kosten für die Tests sollen, sobald das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine entsprechende Verordnung erlassen hat, von den gesetzlichen Kassen übernommen werden – auch wenn sie der ÖGD veranlasst. Bei der Plenardebatte am vergangenen Donnerstag erklärten Abgeordnete der Großen Koalition allerdings, dass die Kassen für diese Finanzierung versicherungsfremder Leistungen im Laufe des Jahres mit einem Bundeszuschuss rechnen können.

Zudem sieht das Gesetz umfassendere Meldepflichten für Labore und Gesundheitsämter vor. So müssen jetzt auch negative Test­ergebnisse gemeldet werden. Die Meldepflichten werden überdies dauerhaft ins Infektionsschutz­gesetz überführt. Weiterhin sollen Altenpflegekräfte einen Bonus erhalten und pflegende Angehörige besser unterstützt werden. Geregelt wird zudem die Übernahme der Behandlungskosten für Intensivpatienten aus EU-Ländern.

Ein Erfolg für die ABDA ist, dass ihre Forderung zur Flexibilisierung des Pharmaziestudiums in Zeiten der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgegriffen wurde. Das BMG ist nun ermächtigt, abweichend von der Appro­bationsordnung für Apotheker Zeitpunkte und Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen, der praktischen Ausbildung und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen. |

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