Wirtschaft

Keine 5 Euro für Hilfsmittel

jb | Bekanntlich kann bei Re­zepten mit Ausstellungsdatum 22. April und später eine Pauschale von 5 Euro für den Botendienst geltend gemacht werden. Dies gilt aber nicht für Hilfsmittel.

Die Pauschale kann nur in Rechnung gestellt werden, wenn Arzneimittel geliefert werden. Das ergibt sich aus dem Verordnungstext, laut dem „Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“ erheben können. Hilfsmittel erfasst die Verordnung nicht. Dies wurde seitens des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) auf Nachfrage von DAZ.online auch noch einmal bestätigt. Ebenfalls keine Pauschale für die Lieferung gibt es für Rezepte, die im Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Auch das stellte der DAV auf Nachfrage klar. Bei der Heimbelieferung kann die Pauschale nur dann abgerechnet werden, wenn sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen. |

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