Gesundheitspolitik

Mehr Tests und ein Immunitätsnachweis

Entwurf für Zweites Bevölkerungsschutzgesetz nimmt Änderungen an insgesamt 19 Gesetzen und Verordnungen vor

ks | Das Bundeskabinett hat am 29. April den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Es zielt unter anderem darauf ab, mehr zu testen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie zu erhalten. Aber es geht auch um Bonuszahlungen für Pflegekräfte, die Verschiebung der neuen Regelungen zu Medizinprodukten – und weiterhin um Modellvorhaben zur auto­matisierten Arzneimittelversorgung im Krankenhaus.

„Wir wollen Corona-Infizierte künftig schneller finden, testen und versorgen können“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) anlässlich des Kabinetts­beschlusses. „Nur so können wir Infektionsketten wirksam durchbrechen und einen unkontrollierten Ausbruch der Epidemie in Deutschland verhindern.“

Apotheken sind von dem Gesetzentwurf nur am Rande betroffen. Nach wie vor ist vorgesehen, dass es in Krankenhäusern mit eigener Apotheke Modellvorhaben zur auto­matisierten Arzneimittelversorgung auf den Stationen geben soll. Allerdings wurde hier gegenüber der ersten Formulierungshilfe sowohl am neu geplanten § 31a der Apothekenbetriebsordnung nachgebessert als auch an der Begründung. Im Kern geht es aber weiterhin darum, die Abgabe von Arzneimitteln über Automaten an Stationen der Klinik ohne abschließende pharmazeutische Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zu erproben. Veranlasst und autorisiert werden muss die Abgabe aber durchaus von pharmazeutischem Personal. Die Projekte, die höchstens fünf Jahre laufen sollen, sind wissenschaftlich zu begleiten. Zeigen sich unvertretbare Risiken, muss der Apothekenleiter das Vorhaben beenden. Ausgenommen von der Abgabe via Automat sollen die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sein, ebenso patientenindividuell verblisterte Arzneimittel. Krankenhausver­sorgende Apotheken sind von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Die ABDA lehnt die Regelung ab – insbesondere hat sie ihrer Meinung nach nichts in diesem Gesetz, das beschleunigt verabschiedet werden soll, zu suchen.

Eine weitere für Apotheken relevante Regelung betrifft die Ausbildung von PTA. Sie gehören zu den zahlreichen Gesundheitsfachbe­rufen, in deren Ausbildungen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) künftig per Verordnung eingreifen kann. Etwa hinsichtlich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von Digitalen Medien oder von Prüfungen. Diese Regelung begrüßt die ABDA ausdrücklich.

Kassen müssen Tests zahlen

Was die Tests auf das Coronavirus betrifft, so soll das BMG künftig die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten können, diese grundsätzlich zu bezahlen. Damit sollen mehr Tests möglich werden, auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können. Das Gleiche gilt für Tests auf Immunität, sobald klar ist, dass eine Immunität für einen längeren Zeitraum möglich und die Person dann nicht mehr ansteckend ist. Weiterhin ist vor­gesehen, dass im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden soll. Zudem müssen die Labore künftig auch negative Testergebnisse melden. Und Gesundheitsämter müssen übermitteln, wenn jemand als geheilt gilt. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das Robert Koch-Institut übermittelt. Nicht zuletzt soll man sich nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 Immunität bescheinigen lassen können – analog zum Impfpass und in eben diesem. Dabei muss unter anderem die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwartende Dauer der Immunität angegeben werden, ebenso die Grundlage der Feststellung der ­Immunität – ggf. mit Angaben zur Testmethode. Davon verspricht man sich, zielgenauere Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Weiterhin wird das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes verschoben, sodass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt. Zuvor hatte bereits das EU-Parlament den Geltungsbeginn der EU Medizinprodukte-Verordnung um ein Jahr verschoben.

Der Gesetzentwurf wird diese Woche im Bundestag in erster Lesung beraten. Am 11. Mai wird es eine Anhörung im Gesundheitsausschuss geben. Das Inkrafttreten ist für etwa Mitte Juni 2020 geplant. |

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