Gesundheitspolitik

Community-Masken aus der Apotheke?

ks | Hilft ein Mund-Nasen-Schutz (MNS), um sich oder andere vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen? Lange lautete die Botschaft an die Bürger: Viel effektiver ist es, die üblichen Hygiene-Regeln einzuhalten. Zumal man die raren Bestände an Schutzmasken Ärzten und Pflegern vorbehalten will. Aber das Blatt scheint sich zu wenden. Die Empfehlung an die „Normalbürger“ lautet jedoch, selbstgemachte Masken zu nutzen. Auch in Apotheken sind solche „Commu­nity“-Masken mittlerweile zu finden. Aber ist das zulässig?

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in der vergangenen Woche seine Empfehlungen zum MNS für die normale Bevölkerung nachjustiert: Zwar weist es weiterhin darauf hin, dass es keine hinreichenden Belege dafür gebe, dass ein MNS oder eine selbstgemachte Maske vor Ansteckung durch andere schützt. Aber sie könnten helfen, dass andere nicht so leicht angesteckt werden. Nicht jeder, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, bemerke das auch – und schon mit sehr leichten Symptomen sei man ansteckend, manche Infizierte erkrankten gar nicht.

Und so räumt das RKI nun ein, dass das „Tragen von Behelfs­masken durch Personen, die öffentliche Räume betreten, in denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann“ – z. B. ÖPNV oder Supermärkte –, dazu beitragen könne, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Zudem könnten Behelfsmasken das Bewusstsein für „physical distancing“ und gesundheitsbewusstes Verhalten unterstützen.

Vorausgegangen war dieser Änderung unter anderem die Einführung einer Schutzmasken-Pflicht in österreichischen Supermärkten. In Deutschland erklärte als erste Stadt Jena, diesem Vorbild folgen zu wollen. Diese Woche soll hier in Verkaufsstellen, im öffentlichen Nahverkehr und Gebäuden mit Publikumsverkehr die Maske zur Pflicht werden. Die Stadtverwaltung bat die Bevölkerung allerdings, sich den Mund-Nasen-Schutz selbst zu nähen. Bundes­gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sieht hingegen noch keine Notwendigkeit für eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum – er bemüht sich derzeit nach Kräften, Schutzausrüstung für Kliniken, Arztpraxen und Heime zu beschaffen.

Und so geht in Deutschland der Trend zur Eigeninitiative: Es darf gerne Maske getragen werden, aber am besten eine selbst her­gestellte. Dabei muss nicht zwingend jeder selbst nach Stoff, Nadel und Faden suchen – zahlreiche kleinere Unternehmen oder Werkstätten sowie Einzelpersonen sind bereits aktiv geworden. Auch aus eigener Not, weil ihnen ihr eigentliches Geschäft weggebrochen ist. In lokalen Netzen werden Apotheken solche Masken angeboten. Das ist naheliegend, auch weil sie zu den wenigen Geschäften gehören, die noch geöffnet sind. Viele Apotheken verkaufen diese auch bereits oder geben sie gegen eine Spende ab. Doch manch einer fragt sich selbst in diesen Zeiten, in denen dankenswerterweise viele bürokratische Regeln über Bord fallen: Darf ich solche Do-it-yourself-Masken überhaupt verkaufen?

Medizinprodukt vs. apothekenübliche Ware

Gemeinhin ist der MNS ein Medizinprodukt. Dagegen haben die Do-it-yourself(DIY)-Masken keine CE-Kennzeichnung. Bedeutet das nun ein Verkaufsverbot? Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt Apotheken nicht nur den Verkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sondern auch von apothekenüblichen Waren, zu denen unter anderem „Gegenstände, die der Gesundheit unmittelbar dienen“, zählen. Auch Hygieneprodukte und Taschentücher dürfen Apotheken verkaufen. Rechts­anwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale hat jedenfalls kein Problem damit, diese Masken als von der Apothekenbetriebsordnung gedeckt anzusehen. Allerdings gibt es einen wichtigen Punkt: „Die Werbung darf nicht über das Ziel hinausschießen!“, so Köber gegenüber DAZ.online. Keinesfalls dürfen DIY-Masken „zum Schutz gegen Coronaviren“ oder ähnliches angepriesen werden. Sie schützen gerade NICHT vor COVID-19! Und was die Preise betrifft, so bittet die Anwältin um „Feinfühligkeit“. Auch wenn die Wettbewerbzentrale hier keine Möglichkeit zum Eingreifen hat: Die Verbraucher seien in diesem Punkt sensibilisiert.

Schutzmasken wiederverwenden!

Die Bundesministerien für Gesundheit sowie für Arbeit und Soziales haben dem Krisenstab der Bundesregierung ein Wiederverwendungsverfahren von MNS- und FFP-Masken vor­geschlagen. Dabei sind besondere Sicherheitsauflagen einzuhalten: Man muss ordnungsgemäß personifizieren, sammeln und die Masken durch Erhitzen dekontaminieren (trockene Hitze, 65 °C bis 70 °C für 30 Minuten).

Die detaillierten Vorgaben finden Sie, wenn Sie unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de den Webcode W5PW4 eingeben.

BfArM informiert über die Unterschiede von Masken

Eine klare Übersicht über die drei verschiedenen Arten von Masken – selbst hergestellte Community-Masken, medizinischer MNS sowie filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3) – bietet jetzt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf seiner Webseite. Dort finden sich auch Hinweise für Hersteller bzw. Anbieter sowie Anwender der Community-Masken. Das BfArM macht deutlich, dass diese KEIN Medizinprodukt sind: Sie genügen in der Regel nicht den für MNS oder FFP-Halbmasken einschlägigen Normanforderungen und haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. „Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden“, stellt das BfArM klar.

Und weiter: „Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nase-Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunk­tion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um persön­liche Schutzausrüstung handelt.“

Ausdrücklich weist das BfArM darauf hin, dass sich Träger der „Community-Masken“ nicht darauf verlassen können, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen. All dies sind Aussagen, die auch Apotheken, die solche Masken anbieten, beherzigen sollten. Zu bedenken ist allerdings auch: Es ist nie auszuschließen, dass Abmahnanwälte aktiv werden. Umso wichtiger ist es, bei der Werbung aufzupassen! |

Das könnte Sie auch interessieren

Selbst nähen, wiederverwenden oder einfach improvisieren – was gilt es zu beachten?

Mangelware Masken

Womit ist eine Prävention einer SARS-CoV-2-Infektion möglich?

Schutzmasken im Visier

Kennzeichnung verkehrsfähiger FFP2-Masken

Alles CE oder was?

Auch ohne CE-Kennzeichen verkehrsfähig?

Masken, Masken und … immer noch Masken

Update: Infobroschüre der TH Münster Version 2.0

So können FFP2-Masken privat wiederverwendet werden

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.