Gesundheitspolitik

Keine Einigung über Cannabis-Preise

GKV-Spitzenverband ruft Schiedsstelle an

bro/ks | Seit März 2017 dürfen Ärzte medizinisches Cannabis verordnen. Die Zahl der Verordnungen wächst seitdem rasant – und somit auch die Ausgaben der Kassen in diesem Bereich. Um diese zu begrenzen, wurde dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) aufgegeben, bis Ende Februar 2020 die Apotheken­zuschläge für die Abgabe un­ver­arbeiteter Blüten und Zubereitungen aus Blüten neu zu vereinbaren. Doch diese Verhandlungen sind gescheitert.
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Mit dem im August vergangenen Jahres in Kraft getretenen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat der Gesetzgeber auch bei der Cannabis-Versorgung nachgebessert. Zum einen wollte er das Genehmigungsverfahren entbürokratisieren: So ist jetzt nach einer einmal erfolgten Genehmigung kein erneuter Antrag bei der Krankenkasse notwendig, wenn die Dosierung angepasst oder die Blütensorte gewechselt werden soll. Zum anderen sollten die Kosten für die Versorgung mit Cannabis-Blüten und –Zubereitungen gesenkt werden.

Für die Apothekenabgabepreise gelten bisher die in der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehenen Apothekenzuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis und zusätzlich Zuschläge, die die Arbeit der Apotheken abbilden sollen. Die Zuschläge auf den Einkaufspreis betragen derzeit für die Abgabe der unverarbeiteten Blüten als Stoff 100 Prozent und für die Abgabe von Zubereitungen aus Stoffen 90 Prozent. Den Krankenkassen war das zu viel – und der Gesetzgeber ließ sich überzeugen, dass im Fall von Cannabis die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für die Zubereitung aus Stoffen abweichend vereinbart werden sollten. Und so wurden DAV und GKV-Spitzenverband verpflichtet, diese Apothekenzuschläge bis zum 29. Februar 2020 zu vereinbaren (§ 129 Absatz 5d SGB V).

Kassen sollen 25 Millionen Euro sparen

Der Gesetzgeber zeigte sich in der GSAV-Begründung zuversichtlich: „Die Einführung der Verhandlungslösung bei den Arbeitspreisen von Leistungen nach § 31 Absatz 6 SGB V (Cannabis), die in Apotheken als Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen abgegeben werden, führt zu Einsparungen von rund 25 Millionen Euro.“ Beabsichtigt war, die Ausgaben zu halbieren. Für die Apotheken-Seite war dies schon von Anfang an schwer nachzuvollziehen, schließlich ist der Arbeitsaufwand bei Cannabisrezepturen – insbeson­dere bei der Identitätsprüfung – unverändert hoch. Wieso also sollen sie für dieselbe Arbeit nun so viel weniger Honorar akzeptieren?

Schiedsstelle angerufen

Und so hält sich die Verwunderung in Grenzen, dass die Verhandlungs­partner es nicht fristgerecht geschafft haben, eine Einigung zu erzielen. Eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes erklärte: „Da es innerhalb der vorgegebenen Frist leider keine Einigung gab, hat der GKV-Spitzenverband die Schiedsstelle angerufen.“ Aus verfahrenstechnischen Gründen könne man derzeit keine weiteren Details nennen. Die ABDA äußerte sich gar nicht zu dem Sachverhalt. Nach Informationen von DAZ.online wollen beide Parteien während des Schiedsverfahrens aber weiter versuchen, eine Lösung zu finden. |

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